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Ein Rechtsschutzinteresse auf Erteilung einer gesonderten Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzugs ist vorliegend mit dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung und damit vor Einlegung der Beschwerde entfallen.

§ 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 01.08.2011, - L 19 AS 956/11 B ER - und - L 19 AS 957/11 B -

Vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Klage gegen einen Bescheid, mit dem das Jobcenter den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem Umzug abgelehnt hat nach vollzogenem Umzug BSG Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R, Rn. 15.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144301&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung erst dann verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

§ 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II  


Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.05.2011, - L 19 AS 629/11 B ER -


Der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift ("die" neue Unterkunft) ist zu entnehmen, dass sich die genannte Zusicherung nur auf eine neue - konkrete - Unterkunft beziehen kann und nur der Fall eines bevorstehenden Abschlusses über eine solche Unterkunft erfasst wird (vgl. dazu Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2010 – L 7 AS 6055/09 – und 16. Juni 2009 – L 13 AS 3036/07 – m. w. N.; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 – L 10 AS 216/10 B ER - und 04. Oktober 2010 – L 18 AS 1841/10 B PKH -, ).


Ein konkretes Wohnungsangebot ist jedoch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, weil das anfänglich vorgetragene Angebot einer Mietwohnung nicht mehr zur Verfügung steht, so dass dem von der hilfebedürftigen Antragstellerin gestellten Antrag auf Feststellung eine in der Hauptsache zu erhebende Feststellungsklage mit dem Ziel, die Erforderlichkeit des Auszugs aus der derzeit bewohnten Wohnung im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II festzustellen entspräche.Eine solche Klage wäre mangels Rechtsverhältnisses im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG unzulässig.


Keine (Teil-) Elementenfeststellung bezüglich Erforderlichkeit eines Umzuges ohne konkretes Angebot einer Zielwohnung. Eine solche Klage wird nur dann für zulässig gehalten, falls der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 3 – 2600 § 58 Nr. 9). Diese Voraussetzung wäre nicht gegeben, denn die Antragstellerin wäre ihrem eigentlichen Ziel, eine Änderung ihrer Wohnsituation zu erreichen, nicht näher gekommen. Selbst im Fall einer rechtskräftigen Feststellung der Auszugsnotwendigkeit ist ein weiterer Streit der Beteiligten darüber, ob die Aufwendungen für eine konkret in Aussicht genommene neue Unterkunft angemessen sind, nicht auszuschließen (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 24. März 2010 – L 10 AS 216/10 B ER - und vom 04. Oktober 2010 – L 18 AS 1841/10 B PKH-; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 – L 13 AS 3036/07 - (s. dazu die Pressemitteilung des BSG Nr. 15/11 vom 06. April 2011 zu B 4 AS 5/10 R).

weiter hier: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/nach-22-abs-4-satz-2-sgb-ii-ist-der.html



Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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