PKH-Beschwerden auch unterhalb der Berufungssumme statthaft
Klagen vor den Sozialgerichten sind im Urteilsfalle nur dann berufungsfähig, wenn der Streitwert von 750 EUR überschritten wird. Ist damit der zweiten Instanz bei berufungsunfähigen Ver-fahren jede Äußerung zur Sache entzogen? Ist insbesondere eine Prozesskostenhilfe-Versagung mangels Erfolgsaussicht beschwerdefähig selbst bei Unterschreiten des Beschwerdewertes?
Diese Frage hat das Bayerische Landessozialgericht in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung bejaht.
Ausgangspunkt
Eine Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II hatte ihr Jobcenter auf höhere Leistungen verklagt. Weil sie ohne Einkommen und Vermögen war hatte sie Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hatte diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abschlägig be-schieden und die Beschwerde dagegen wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unstatthaft angesehen.
Die Entscheidung
Zu Unrecht, wie das Bayerische Landessozialgericht klarstellend entschieden hat. Ebenso wie die Rechtsprechung der übrigen Landessozialgerichte hat auch das Münchener Landessozialge-richt entschieden, dass nach zum 11.08.2010 in Kraft getretenen Neuregelung des Sozialge-richtsgesetzes allein in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Nichterreichen der Berufungs-summe die Beschwerde ausgeschlossen ist. Diese Regelung gilt aber ausdrücklich nur für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und ist nicht auf andere Verfahren übertragbar.
Auswirkungen der Entscheidung
Dieser Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts hat damit eine anderslautende bisherige Rechtsprechung (vom 22.10.2009, Az.: L 7 AS 525/09 B PKH - siehe Pressemitteilung vom 06.11.2009 Az.: PM 13-2009) aufgegeben. Damit ist insbesondere in Hartz-IV-Verfahren, in denen häufig der Berufungswert nicht erreicht ist, klargestellt, dass die PKH-Versagung mangels Erfolgsaussicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 06.04.2011 - L 8 AS 770/10 B PKH
https://sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/LSG_FSB_4366_1.pdf
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/list.php?modul=msgb
Anmerkung: Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht wird.Auch nach der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 11. August 2010 ist daran festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Berufungswertes unzulässig ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 06.05.2011, - L 5 AS 100/11 B -
Der Kläger hat u.a. unter Bezug auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 19. Januar 2011, L 7 AS 4623/10 B) ergänzend ausgeführt:
weiter hier: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/gegen-den-beschluss-ist-keine.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Klagen vor den Sozialgerichten sind im Urteilsfalle nur dann berufungsfähig, wenn der Streitwert von 750 EUR überschritten wird. Ist damit der zweiten Instanz bei berufungsunfähigen Ver-fahren jede Äußerung zur Sache entzogen? Ist insbesondere eine Prozesskostenhilfe-Versagung mangels Erfolgsaussicht beschwerdefähig selbst bei Unterschreiten des Beschwerdewertes?
Diese Frage hat das Bayerische Landessozialgericht in einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung bejaht.
Ausgangspunkt
Eine Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II hatte ihr Jobcenter auf höhere Leistungen verklagt. Weil sie ohne Einkommen und Vermögen war hatte sie Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hatte diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abschlägig be-schieden und die Beschwerde dagegen wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unstatthaft angesehen.
Die Entscheidung
Zu Unrecht, wie das Bayerische Landessozialgericht klarstellend entschieden hat. Ebenso wie die Rechtsprechung der übrigen Landessozialgerichte hat auch das Münchener Landessozialge-richt entschieden, dass nach zum 11.08.2010 in Kraft getretenen Neuregelung des Sozialge-richtsgesetzes allein in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Nichterreichen der Berufungs-summe die Beschwerde ausgeschlossen ist. Diese Regelung gilt aber ausdrücklich nur für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und ist nicht auf andere Verfahren übertragbar.
Auswirkungen der Entscheidung
Dieser Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts hat damit eine anderslautende bisherige Rechtsprechung (vom 22.10.2009, Az.: L 7 AS 525/09 B PKH - siehe Pressemitteilung vom 06.11.2009 Az.: PM 13-2009) aufgegeben. Damit ist insbesondere in Hartz-IV-Verfahren, in denen häufig der Berufungswert nicht erreicht ist, klargestellt, dass die PKH-Versagung mangels Erfolgsaussicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 06.04.2011 - L 8 AS 770/10 B PKH
https://sozialgerichtsbarkeit.de/SGBBRD/msgb/LSG_FSB_4366_1.pdf
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/list.php?modul=msgb
Anmerkung: Gegen den Beschluss ist keine Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht wird.Auch nach der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 11. August 2010 ist daran festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Berufungswertes unzulässig ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 06.05.2011, - L 5 AS 100/11 B -
Der Kläger hat u.a. unter Bezug auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 19. Januar 2011, L 7 AS 4623/10 B) ergänzend ausgeführt:
weiter hier: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/gegen-den-beschluss-ist-keine.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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