Wie ist Vermögen nach dem Tod eines Partners zu berücksichtigen, welches zu Lebzeiten unberücksichtigt geblieben ist, weil es der Höhe nach unterhalb der gemeinsamen Vermögensfreigrenze lag?
§ 12 SGB II
Grundsätzlich ist eine Erbschaft Einkommen, wenn sie in der Bedarfszeit zufließt. In diesem Fall ist allerdings der Teil des bereits vor dem Tod vorhandenen Vermögens, der dem Partner vererbt wird, weiterhin als Vermögen zu berücksichtigen.
Begründung:
Partner in einer BG stehen mit ihrem Einkommen und Vermögen füreinander ein. Sie werden daher auch bei der Vermögensprüfung weitgehend gemeinsam betrachtet, d. h. ihre Vermögensfreibeträge (Grundfreibetrag, Freibetrag für notwendige Anschaffungen und Freibetrag für die Altersvorsorge) werden addiert und dem gemeinsamen Vermögen gegenübergestellt.
Im Falle des Todes eines der beiden Partner ist das Erbe faktisch schon immer innerhalb der BG vorhanden gewesen, während der Bedarfszeit fließt also nichts neu zu. Es verändert sich lediglich die Verteilung auf die Partner. Aus diesem Grund wäre es grob unbillig, das Erbe aus dem Vermögen des verstorbenen Partners bei dem Hinterbliebenen als Einkommen zu berücksichtigen. Es ist weiterhin als Vermögen zu betrachten. Die Hilfebedürftigkeit entfällt jedoch, wenn das Vermögen den nunmehr niedrigeren Freibetrag des Hinterbliebenen übersteigt.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , eingestellt am 12.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: BSG,Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 45/09 R -
Wenn einem SGB II-Leistungsbezieher Geld aus einer Erbschaft zufließt, bei der der Erbfall (also der Tod des Erblassers) schon vor Beginn des ALG-II-Bezugs eingetreten ist, dann handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen.Das gilt auch dann, wenn der reale Geldzufluss erst später erfolgt.
Anmerkung:Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.03.2011, - L 19 AS 1845/10 -, Revision zugelassen
Die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 2317 BGB während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II stellt im Umfang des Zahlbetrags berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, es handelt sich nicht um ein Vermögen i.S. des § 12 SGB II.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/ist-die-erfullung-eines.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
§ 12 SGB II
Grundsätzlich ist eine Erbschaft Einkommen, wenn sie in der Bedarfszeit zufließt. In diesem Fall ist allerdings der Teil des bereits vor dem Tod vorhandenen Vermögens, der dem Partner vererbt wird, weiterhin als Vermögen zu berücksichtigen.
Begründung:
Partner in einer BG stehen mit ihrem Einkommen und Vermögen füreinander ein. Sie werden daher auch bei der Vermögensprüfung weitgehend gemeinsam betrachtet, d. h. ihre Vermögensfreibeträge (Grundfreibetrag, Freibetrag für notwendige Anschaffungen und Freibetrag für die Altersvorsorge) werden addiert und dem gemeinsamen Vermögen gegenübergestellt.
Im Falle des Todes eines der beiden Partner ist das Erbe faktisch schon immer innerhalb der BG vorhanden gewesen, während der Bedarfszeit fließt also nichts neu zu. Es verändert sich lediglich die Verteilung auf die Partner. Aus diesem Grund wäre es grob unbillig, das Erbe aus dem Vermögen des verstorbenen Partners bei dem Hinterbliebenen als Einkommen zu berücksichtigen. Es ist weiterhin als Vermögen zu betrachten. Die Hilfebedürftigkeit entfällt jedoch, wenn das Vermögen den nunmehr niedrigeren Freibetrag des Hinterbliebenen übersteigt.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , eingestellt am 12.08.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: BSG,Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 45/09 R -
Wenn einem SGB II-Leistungsbezieher Geld aus einer Erbschaft zufließt, bei der der Erbfall (also der Tod des Erblassers) schon vor Beginn des ALG-II-Bezugs eingetreten ist, dann handelt es sich um Vermögen, nicht um Einkommen.Das gilt auch dann, wenn der reale Geldzufluss erst später erfolgt.
Anmerkung:Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.03.2011, - L 19 AS 1845/10 -, Revision zugelassen
Die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 2317 BGB während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II stellt im Umfang des Zahlbetrags berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, es handelt sich nicht um ein Vermögen i.S. des § 12 SGB II.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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