Das BSG hat mit Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 154/10 R - wie folgt geurteilt:
Eine Heizkostennachforderung ist in voller Höhe zu übernehmen, denn eine Warmwasserabrechnung nach der Heizkostenverordnung lässt keine konkrete Erfassung der Warmwasserkosten zu.
Zwar wird über einen Zähler in der Wohnung des HB gemessen, wie viele Kubikmeter Warmwasser verbraucht werden. Es wird jedoch nicht gemessen, wie viel Energie für die Erwärmung dieses Warmwassers benötigt wird.
Die durchgeführte Berechnung nach der Heizkostenverordnung stellt keine konkrete Berechnung des verbrauchten Energiebedarfs dar, sondern es wird durch eine Näherungsberechnung, die auf Erfahrungswerten beruht, der Anteil des HB am Gesamtenergieverbrauch ermittelt. Hierbei wird zum einen auf den individuellen Verbrauch abgestellt, zum anderen der Verbrauch aus dem Flächenanteil an den Gesamtkosten ermittelt.
Dies stellt keine konkrete Erfassung der Warmwasseraufbereitungskosten dar (so auch Brehm/Schifferdecker, Die Warmwasserpauschale im Regelsatz des SGB II, SGb 2010, 331).
Beachtlich ist hierbei, dass in den Kosten für Warmwasser auch Kosten für den Wasserverbrauch enthalten sind, der nach § 22 SGB II zu den Kosten der Unterkunft zählt.
Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten.
Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG).
Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Zwar waren für das gesamte Jahr 2006, auf das sich die Nachzahlung bezieht, die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten, obwohl die Haushaltsenergie erst durch das GSiFoG ausdrücklich in dem neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen wurde (vgl Gesetzesbegründung zu dem GSiFoG: BT-Drucks 16/1410 S 23).
Denn bei einer vollständigen Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II würde dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 20 f; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24).
Um eine solche Doppelleistung für die Kosten der Warmwasserbereitung zu vermeiden, müssen diese aus den Kosten der Unterkunft und Heizung herausgerechnet werden.
Dies hat der Senat im Urteil vom 27.2.2008 getan und den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, RdNr 25 f).
Für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro sind dies 6,22 Euro. Gegen die Herleitung dieses Betrages sind in der Folgezeit keine grundlegenden Einwände erhoben worden (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 16), vielmehr wurden diese Beträge in der Literatur für die Folgezeit fortgeschrieben (Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff).
Soweit das Jobcenter meint, aufgrund des in der Wohnung des Klägers befindlichen Warmwasserzählers erfolge eine isolierte Erfassung des Verbrauchs und in Verbindung mit der erfolgten Abrechnung nach der Heizkostenverordnung seien die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung des BSG erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden!!
Zwar stellt sich nach den grundlegenden Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 27; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 98/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 25) die Frage nach einer Pauschalierung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt.
Dies erfordert jedoch nach diesen Entscheidungen nicht nur technische Einrichtungen zur Bestimmung des Warmwasserverbrauches - wie vorliegend, sondern auch für die Kosten der Warmwasserbereitung, also die Kosten des in der Regelleistung enthaltenen Energieverbrauchs.
Denn nur wenn der Hilfebedürftige die Kosten selbstverantwortlich steuern kann, ist es gerechtfertigt, von ihm deren Übernahme im Rahmen seiner pauschalierten Regelleistung zu verlangen.
Diese Voraussetzungen sind, vorliegend nicht erfüllt, weil die Kosten der Warmwasserbereitung sich zum Teil zwar an dem Warmwasserverbrauch orientieren, nicht jedoch an dem dafür maßgeblichen Energieverbrauch.
Im Übrigen werden sie auch nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt, sodass der Kläger die Kosten nur teilweise mit seinem Verhalten beeinflussen kann.
Dies wird vorliegend durch die Werte der Abrechnung des Vermieters belegt, nach denen von den Kosten für die Warmwasserbereitung 140,44 Euro auf die flächenabhängigen Grundkosten entfallen und nur 67,31 Euro auf die vom Kläger über den Wasserverbrauch in gewissem Maße steuerbaren Verbrauchskosten.
Entgegen den Ausführungen der Revision erfüllt eine korrekte Abrechnung nach der Heizkostenverordnung (in der Fassung vom 20.1.1989, BGBl I 115) gerade nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung, wie sich aus deren unverändert geltenden § 8 ergibt, nach dem mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
BSG Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 16/10 R- (Punkt 11)
Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, sind die Kosten der Warmwasserbereitung auch dann nur mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil von den Aufwendungen für die Heizung abzusetzen, wenn der Warmwasseranteil im Mietvertrag nach der Quadratmeterfläche der Wohnung, nicht jedoch nach dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt wird.
BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 52/09 R- (Punkt 5)
Bei einem gemeinsamen Vorauszahlungsbetrag für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung kann bei einer Regelleistung von 345 Euro nur ein Betrag von 6,22 Euro abgezogen werden.
Die Voraussetzung für eine Ausnahme von dieser Pauschalierung bei einer isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es ist nicht möglich, die nach dem Mietvertrag zu leistende Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 27 Euro monatlich auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und die Kosten der Warmwasserbereitung aufzuteilen.
Nach dem Mietvertrag war der Kläger ohne nähere Differenzierung zur Leistung dieses Betrages als warme Betriebskosten, also zusammen für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung verpflichtet.
Quelle: Sozialrechtsexperte informiert zur aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB II/SGB XII von 2011
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/sozialrechtsexperte-informiert-zur.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Eine Heizkostennachforderung ist in voller Höhe zu übernehmen, denn eine Warmwasserabrechnung nach der Heizkostenverordnung lässt keine konkrete Erfassung der Warmwasserkosten zu.
Zwar wird über einen Zähler in der Wohnung des HB gemessen, wie viele Kubikmeter Warmwasser verbraucht werden. Es wird jedoch nicht gemessen, wie viel Energie für die Erwärmung dieses Warmwassers benötigt wird.
Die durchgeführte Berechnung nach der Heizkostenverordnung stellt keine konkrete Berechnung des verbrauchten Energiebedarfs dar, sondern es wird durch eine Näherungsberechnung, die auf Erfahrungswerten beruht, der Anteil des HB am Gesamtenergieverbrauch ermittelt. Hierbei wird zum einen auf den individuellen Verbrauch abgestellt, zum anderen der Verbrauch aus dem Flächenanteil an den Gesamtkosten ermittelt.
Dies stellt keine konkrete Erfassung der Warmwasseraufbereitungskosten dar (so auch Brehm/Schifferdecker, Die Warmwasserpauschale im Regelsatz des SGB II, SGb 2010, 331).
Beachtlich ist hierbei, dass in den Kosten für Warmwasser auch Kosten für den Wasserverbrauch enthalten sind, der nach § 22 SGB II zu den Kosten der Unterkunft zählt.
Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten.
Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG).
Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Zwar waren für das gesamte Jahr 2006, auf das sich die Nachzahlung bezieht, die Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten, obwohl die Haushaltsenergie erst durch das GSiFoG ausdrücklich in dem neu gefassten § 20 Abs 1 SGB II aufgenommen wurde (vgl Gesetzesbegründung zu dem GSiFoG: BT-Drucks 16/1410 S 23).
Denn bei einer vollständigen Übernahme der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der nach den tatsächlichen Aufwendungen zu erbringenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II würde dies zu einer gesetzeswidrigen Doppelleistung führen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 20 f; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 24).
Um eine solche Doppelleistung für die Kosten der Warmwasserbereitung zu vermeiden, müssen diese aus den Kosten der Unterkunft und Heizung herausgerechnet werden.
Dies hat der Senat im Urteil vom 27.2.2008 getan und den in den verschiedenen Regelleistungen enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung ermittelt (aaO, RdNr 25 f).
Für die in dem hier zu entscheidenden Verfahren maßgebliche Regelleistung von 345 Euro sind dies 6,22 Euro. Gegen die Herleitung dieses Betrages sind in der Folgezeit keine grundlegenden Einwände erhoben worden (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 16), vielmehr wurden diese Beträge in der Literatur für die Folgezeit fortgeschrieben (Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331 ff).
Soweit das Jobcenter meint, aufgrund des in der Wohnung des Klägers befindlichen Warmwasserzählers erfolge eine isolierte Erfassung des Verbrauchs und in Verbindung mit der erfolgten Abrechnung nach der Heizkostenverordnung seien die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Rechtsprechung des BSG erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden!!
Zwar stellt sich nach den grundlegenden Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, jeweils RdNr 27; Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 98/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, jeweils RdNr 25) die Frage nach einer Pauschalierung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht, wenn eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt.
Dies erfordert jedoch nach diesen Entscheidungen nicht nur technische Einrichtungen zur Bestimmung des Warmwasserverbrauches - wie vorliegend, sondern auch für die Kosten der Warmwasserbereitung, also die Kosten des in der Regelleistung enthaltenen Energieverbrauchs.
Denn nur wenn der Hilfebedürftige die Kosten selbstverantwortlich steuern kann, ist es gerechtfertigt, von ihm deren Übernahme im Rahmen seiner pauschalierten Regelleistung zu verlangen.
Diese Voraussetzungen sind, vorliegend nicht erfüllt, weil die Kosten der Warmwasserbereitung sich zum Teil zwar an dem Warmwasserverbrauch orientieren, nicht jedoch an dem dafür maßgeblichen Energieverbrauch.
Im Übrigen werden sie auch nach der Wohn- und Nutzfläche umgelegt, sodass der Kläger die Kosten nur teilweise mit seinem Verhalten beeinflussen kann.
Dies wird vorliegend durch die Werte der Abrechnung des Vermieters belegt, nach denen von den Kosten für die Warmwasserbereitung 140,44 Euro auf die flächenabhängigen Grundkosten entfallen und nur 67,31 Euro auf die vom Kläger über den Wasserverbrauch in gewissem Maße steuerbaren Verbrauchskosten.
Entgegen den Ausführungen der Revision erfüllt eine korrekte Abrechnung nach der Heizkostenverordnung (in der Fassung vom 20.1.1989, BGBl I 115) gerade nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung, wie sich aus deren unverändert geltenden § 8 ergibt, nach dem mindestens 50, höchstens 70 von 100 der Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem erfassten Verbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:
BSG Urteil vom 06.04.2011, - B 4 AS 16/10 R- (Punkt 11)
Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, sind die Kosten der Warmwasserbereitung auch dann nur mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil von den Aufwendungen für die Heizung abzusetzen, wenn der Warmwasseranteil im Mietvertrag nach der Quadratmeterfläche der Wohnung, nicht jedoch nach dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt wird.
BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 52/09 R- (Punkt 5)
Bei einem gemeinsamen Vorauszahlungsbetrag für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung kann bei einer Regelleistung von 345 Euro nur ein Betrag von 6,22 Euro abgezogen werden.
Die Voraussetzung für eine Ausnahme von dieser Pauschalierung bei einer isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es ist nicht möglich, die nach dem Mietvertrag zu leistende Vorauszahlung für warme Betriebskosten in Höhe von 27 Euro monatlich auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und die Kosten der Warmwasserbereitung aufzuteilen.
Nach dem Mietvertrag war der Kläger ohne nähere Differenzierung zur Leistung dieses Betrages als warme Betriebskosten, also zusammen für die eigentlichen Heizkosten und die Kosten der Warmwasserbereitung verpflichtet.
Quelle: Sozialrechtsexperte informiert zur aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB II/SGB XII von 2011
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/sozialrechtsexperte-informiert-zur.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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