Monatliche Privatentnahmen sind bei Selbständigkeit um den Freibetrag nach § 11b SGB II zu bereinigen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2011, - L 19 AS 1304/11 B -
Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 01.02.2008 - L 19 B 128/07 AS ER), dass Privatentnahmen berücksichtigungsfähig sind, soweit die Entnahmen aus den laufenden Jahreseinnahmen erfolgen.
Denn für die Gewinnermittlung des laufenden Jahres kann es keinen Unterschied machen, ob die Einnahmen bis zum Jahresende beim Betriebsvermögen verbleiben und sodann im Rahmen der Steuerfestsetzung als Gewinn berücksichtigt werden oder ob sie zuvor entnommen und über § 4 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) dem Gewinn zugerechnet werden müssen.
Nur wenn in zurückliegenden Jahren entsprechender Gewinn beim Betrieb verblieben ist und dessen Vermögen bildet, ist die Privatentnahme lediglich Vermögensverzehr und nicht dem Gewinn zuzurechnen (vgl. BSG SozR 2200, § 180 Nr. 19 S. 61; s.a. Geiger, Die Anrechnung von Einkommen Selbständiger in ZSFH/SGB 2009, S. 9).
§ 11 Abs. 2 in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (nunmehr § 11b SGB II ) regelt, dass auch das Einkommen Selbständiger um zahlreiche Absetzungsbeträge zu bereinigen ist, bevor es zur Leistungsberechnung heranzuziehen ist( BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29).
Grund hierfür ist nicht nur ein Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern auch, nur diejenigen Einkünfte tatsächlich bei der Höhe des Alg II-Anspruchs zu berücksichtigen, die tatsächlich zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden können.
Die Dienstanweisung des Jobcenters regelt hierzu unter 6.6.2 Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Abs. 2, dass es auf Art und Umfang der Tätigkeit einer Beschäftigung nicht ankomme.
Auch Einkünfte/Vergütungen aufgrund einer Tätigkeit als Selbständiger fielen darunter.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 01.02.2008 - L 19 B 128/07 AS ER), dass Privatentnahmen berücksichtigungsfähig sind, soweit die Entnahmen aus den laufenden Jahreseinnahmen erfolgen.
Denn für die Gewinnermittlung des laufenden Jahres kann es keinen Unterschied machen, ob die Einnahmen bis zum Jahresende beim Betriebsvermögen verbleiben und sodann im Rahmen der Steuerfestsetzung als Gewinn berücksichtigt werden oder ob sie zuvor entnommen und über § 4 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) dem Gewinn zugerechnet werden müssen.
Nur wenn in zurückliegenden Jahren entsprechender Gewinn beim Betrieb verblieben ist und dessen Vermögen bildet, ist die Privatentnahme lediglich Vermögensverzehr und nicht dem Gewinn zuzurechnen (vgl. BSG SozR 2200, § 180 Nr. 19 S. 61; s.a. Geiger, Die Anrechnung von Einkommen Selbständiger in ZSFH/SGB 2009, S. 9).
§ 11 Abs. 2 in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (nunmehr § 11b SGB II ) regelt, dass auch das Einkommen Selbständiger um zahlreiche Absetzungsbeträge zu bereinigen ist, bevor es zur Leistungsberechnung heranzuziehen ist( BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29).
Grund hierfür ist nicht nur ein Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern auch, nur diejenigen Einkünfte tatsächlich bei der Höhe des Alg II-Anspruchs zu berücksichtigen, die tatsächlich zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden können.
Die Dienstanweisung des Jobcenters regelt hierzu unter 6.6.2 Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Abs. 2, dass es auf Art und Umfang der Tätigkeit einer Beschäftigung nicht ankomme.
Auch Einkünfte/Vergütungen aufgrund einer Tätigkeit als Selbständiger fielen darunter.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Es ist absurd, jetzt vom SGBII-Sachbearbeiter noch die Fachkenntnis zu verlangen zwischen §4(1)- und §4(3)- EStG-Gewinnermittlung zu unterscheiden. Und der zitierte Kommentator Udo Geiger hat dies auch nicht expliziet unterschieden. Eine Privatentnahme ist bei Einzelunternehmern mit §4(3)-EStG-Buchhaltung immer Vermögensumwandlung und nie ein Einkommen, was sozialrechtlich relevant sein könnte! Eine Ausnahme kann die Umwandlung darstellen, wenn das betrieblich genutzte Sachvermögen bei Betriebsaufgabe entbehrlich wird und oberhalb der Grenze Schonvermögen liegt. In der gängigen Buchhaltungssoftware wird Ist-Versteuerung und Einnahme-Überschussrechnung voreingestellt. Die Buchung in den Sachkonten Privatentnahmen 1800 und -einlagen 1860 ist nur zur Selbsterkenntnis der Unternehmer gedacht, manchmal auch zur Begründung von Zinsausgaben auf den Firmenkonto erforderlich. Oft wird es auch als "Zwischenkonto" für alles mögliche bebucht. Ansonsten eine Bitte an die Steuerberater: Lasst die 1800/1860 - Buchungen einfach raus aus der Erfassung, wenn es nicht unbedingt notwendig ist. Anderes gilt bei Bilanzierung. Von ca. 800.000 Selbständigen im Rechtskreis SGB II dürfte dies jedoch nur auf eine kleine Minderheit zutreffen.
AntwortenLöschenWann schafft man es auf der Landssozialgerichtsebene endlich mal einen Steuer-SGBII-Doppelfachmann zu Rate zu ziehen?? Mir kräuseln sich jedesmal die Zehennägel, wenn ich soetwas lese, wie dieses Urteil.
Korrektur: Es sind nur 124.000 Selbständige bundesweit und knapp 800 in meinem JobCenter-Bezirk.
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