Der Grundsicherungsträger hat im Fall der Ersatzbeschaffung für Ausstattungsgegenstände nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II(a. F.) nicht aufzukommen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.08.2011, - L 19 AS 938/11 NZB -
Die Rechtsprechung des BSG) hat hinreichend geklärt , unter welchen Voraussetzungen der Grundsicherungsträger eine Beihilfe für die Anschaffung eines Gegenstandes der Wohnungseinrichtung - vorliegend eines Wohnzimmerschranks - als Erstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a. F.) zu erbringen hat (BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Anmerkung:BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 53/10 R-
Hartz IV- Empfänger haben für die Wohnungserstausstattung als auch für die Erstausstattung mit Bekleidung nach Haftentlassung nur Anspruch auf Grundausstattungen, die einfachen Bedürfnissen genügen .
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Die Rechtsprechung des BSG) hat hinreichend geklärt , unter welchen Voraussetzungen der Grundsicherungsträger eine Beihilfe für die Anschaffung eines Gegenstandes der Wohnungseinrichtung - vorliegend eines Wohnzimmerschranks - als Erstausstattung i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a. F.) zu erbringen hat (BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 75/10 R - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Anmerkung:BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 53/10 R-
Hartz IV- Empfänger haben für die Wohnungserstausstattung als auch für die Erstausstattung mit Bekleidung nach Haftentlassung nur Anspruch auf Grundausstattungen, die einfachen Bedürfnissen genügen .
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