Aufgrund der während des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestehenden Versicherungspflicht handelt es sich bei freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung nicht um angemessene Beiträge im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die vom Einkommen abgesetzt werden können
So urteilte das Sozialgericht Stade Urteil vom 19.07.2011, - S 28 AS 143/09 - .
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zu öf-fentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-träge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit für Per-sonen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (a) und Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (b), soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden.
Vom Absetzungstatbestand werden daher alternativ zu den obliga-torischen Vorsorgebeiträgen - wie sich im Umkehrschluss aus der gesetzlichen Formulie-rung "gesetzlich vorgeschrieben" ergibt - grundsätzlich auch fakultative Vorsorgebeiträge erfasst. Hierunter sind solche Beiträge zu verstehen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürfti-ger aus eigenem Antrieb, also freiwillig entrichtet, um bestimmte Lebensrisiken für den Schadensfall im Hinblick auf die daraus resultierenden finanziellen Folgen präventiv ab-zusichern.
Vorliegend zahlt der Kläger 141,78 EUR monatlich als Versicherungsbeitrag zu einer privaten Rentenversicherung ein. Es handelt sich dabei um einen fakultativen Vor-sorgebeitrag. Derartige Beiträge sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie "nach Grund und Höhe angemessen" sind, urteilte das Gericht , denn
Zitat aus dem Urteil: "
Nach der Gesetzesbegründung soll im Hinblick auf die Angemessenheit der Beiträge auf die aktuellen Lebensumstände, also den Bezug "staatlicher Fürsorgeleistungen", und nicht den bisherigen Lebenszuschnitt abgestellt werden (vgl. BT-Drucksache 15/1516 zu § 11).
Hieraus folgt für die Angemessenheit privater Versicherungsbeiträge dem Grunde nach, dass sie sich auf diejenige Absicherung gegen mögliche Risiken zu beschränken hat, die in unteren Einkommensschichten zu erwarten ist. Es ist darauf abzustellen, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen, aber auch, welche individuellen Lebensverhältnisse, insbesondere bedingt durch eine Erwerbstätigkeit, die Situation des Hilfebedürftigen prägen (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - zitiert nach juris).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Person knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze ihr Einkommen zunächst zur aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen und erst nachrangig zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen treffen würde. Sie würde sich in einer finanziell angespann-ten Situation, die es nicht zulässt, neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch in eine private Rentenversicherung einzuzahlen, regelmäßig gegen eine Beitragseinzahlung in die private Rentenversicherung entscheiden.
Einen zusätzlichen Orientierungsrahmen zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbeg-riffs der Angemessenheit der dem Grunde nach vom Erwerbseinkommen absetzbaren Beiträge bieten die im Gesetz selbst ausdrücklich benannten Absetzbeträge (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - zitiert nach juris). Als dem Grunde nach ange-messene Vorsorgebeiträge werden im Gesetz beispielhaft genannt die Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzli-chen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, und Beiträge zur Altersvor-sorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung befreit sind (vgl. Hohm/Klaus in: GK-SGB II, § 11 Rn. 204 ff.). "
Der Kläger ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit; die Voraussetzungen dafür sind abschließend in § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Vielmehr hat der Beklagte für ihn während des Leistungsbezuges Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
Nach Auffasuung des Gerichts ist die soziale Absicherung von ALG II-Empfängern dabei eine Annex-Leistung zu der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts.
ALG II-Bezieher sind in der gesetzlichen Kranken- und Renten- sowie der sozia-len Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit sie - was hier jedoch nicht der Fall ist - nicht ausnahmsweise auf Grund vorhergehender Befreiungstatbestände hiervon ausge-nommen sind. Die Zahlung freiwilliger Beiträge während des ALG II-Bezugs ist nicht zur Existenzsicherung erforderlich, so dass es systemwidrig wäre, sie gleichwohl von der Berücksichtigung des zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzenden Einkommens als zweckbestimmten Einnahmeanteil auszunehmen.
Aufgrund der während des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestehenden Versicherungspflicht handelt es sich bei freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung nicht um ange-messene Beiträge im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die vom Einkommen abgesetzt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 67/09 R-).
Ein Abzug von Versicherungsprämien nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist daher vorliegend nicht möglich.
Die Privilegierung des für die Altervorsorge bestimmten Vermö-gens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befrei-ten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, ist verfassungsrechtlich nicht zu be-anstanden. Insofern ist in diesem Zusammenhang der Einwand rechtlich ohne Bedeu-tung, dass die Versicherung der Sicherung des Lebensstandards beim Altersrentenbezug diene (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.10.2008 - L 7 AS 523/07 -).
Anmerkung: Vgl. Zuschussrente eine Lösung?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/zuschussrente-eine-losung.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zu öf-fentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-träge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit für Per-sonen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind (a) und Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (b), soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden.
Vom Absetzungstatbestand werden daher alternativ zu den obliga-torischen Vorsorgebeiträgen - wie sich im Umkehrschluss aus der gesetzlichen Formulie-rung "gesetzlich vorgeschrieben" ergibt - grundsätzlich auch fakultative Vorsorgebeiträge erfasst. Hierunter sind solche Beiträge zu verstehen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürfti-ger aus eigenem Antrieb, also freiwillig entrichtet, um bestimmte Lebensrisiken für den Schadensfall im Hinblick auf die daraus resultierenden finanziellen Folgen präventiv ab-zusichern.
Vorliegend zahlt der Kläger 141,78 EUR monatlich als Versicherungsbeitrag zu einer privaten Rentenversicherung ein. Es handelt sich dabei um einen fakultativen Vor-sorgebeitrag. Derartige Beiträge sind jedoch nur dann abzugsfähig, wenn sie "nach Grund und Höhe angemessen" sind, urteilte das Gericht , denn
Zitat aus dem Urteil: "
Nach der Gesetzesbegründung soll im Hinblick auf die Angemessenheit der Beiträge auf die aktuellen Lebensumstände, also den Bezug "staatlicher Fürsorgeleistungen", und nicht den bisherigen Lebenszuschnitt abgestellt werden (vgl. BT-Drucksache 15/1516 zu § 11).
Hieraus folgt für die Angemessenheit privater Versicherungsbeiträge dem Grunde nach, dass sie sich auf diejenige Absicherung gegen mögliche Risiken zu beschränken hat, die in unteren Einkommensschichten zu erwarten ist. Es ist darauf abzustellen, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen, aber auch, welche individuellen Lebensverhältnisse, insbesondere bedingt durch eine Erwerbstätigkeit, die Situation des Hilfebedürftigen prägen (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - zitiert nach juris).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Person knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze ihr Einkommen zunächst zur aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen und erst nachrangig zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen treffen würde. Sie würde sich in einer finanziell angespann-ten Situation, die es nicht zulässt, neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch in eine private Rentenversicherung einzuzahlen, regelmäßig gegen eine Beitragseinzahlung in die private Rentenversicherung entscheiden.
Einen zusätzlichen Orientierungsrahmen zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbeg-riffs der Angemessenheit der dem Grunde nach vom Erwerbseinkommen absetzbaren Beiträge bieten die im Gesetz selbst ausdrücklich benannten Absetzbeträge (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - zitiert nach juris). Als dem Grunde nach ange-messene Vorsorgebeiträge werden im Gesetz beispielhaft genannt die Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzli-chen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, und Beiträge zur Altersvor-sorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversi-cherung befreit sind (vgl. Hohm/Klaus in: GK-SGB II, § 11 Rn. 204 ff.). "
Der Kläger ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit; die Voraussetzungen dafür sind abschließend in § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Vielmehr hat der Beklagte für ihn während des Leistungsbezuges Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt.
Nach Auffasuung des Gerichts ist die soziale Absicherung von ALG II-Empfängern dabei eine Annex-Leistung zu der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts.
ALG II-Bezieher sind in der gesetzlichen Kranken- und Renten- sowie der sozia-len Pflegeversicherung pflichtversichert, soweit sie - was hier jedoch nicht der Fall ist - nicht ausnahmsweise auf Grund vorhergehender Befreiungstatbestände hiervon ausge-nommen sind. Die Zahlung freiwilliger Beiträge während des ALG II-Bezugs ist nicht zur Existenzsicherung erforderlich, so dass es systemwidrig wäre, sie gleichwohl von der Berücksichtigung des zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzenden Einkommens als zweckbestimmten Einnahmeanteil auszunehmen.
Aufgrund der während des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestehenden Versicherungspflicht handelt es sich bei freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung nicht um ange-messene Beiträge im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die vom Einkommen abgesetzt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 67/09 R-).
Ein Abzug von Versicherungsprämien nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist daher vorliegend nicht möglich.
Die Privilegierung des für die Altervorsorge bestimmten Vermö-gens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befrei-ten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen, ist verfassungsrechtlich nicht zu be-anstanden. Insofern ist in diesem Zusammenhang der Einwand rechtlich ohne Bedeu-tung, dass die Versicherung der Sicherung des Lebensstandards beim Altersrentenbezug diene (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.10.2008 - L 7 AS 523/07 -).
Anmerkung: Vgl. Zuschussrente eine Lösung?
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/zuschussrente-eine-losung.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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