Der Leistungsträger verlangt vom Partner des Leistungsberechtigten, der nicht in der BG ist, Auskunft zu dessen Einkommen und Vermögen. Der Partner kommt diesem Auskunftsersuchen nicht nach. Ist der Auskunftsanspruch mittels Zwangsgeld durchsetzbar?
Rechtsgrundlage für die Auskunft gegenüber dem Partner ist § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II.
Die Auskunftspflicht kann durch Verwaltungsakt konkretisiert werden und durch Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Die Androhung eines Zwangsgeldes bestimmt sich gemäß § 40 Abs. 6 i.V.m. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG Bund). Die näheren Vollstreckungsvoraussetzungen bestimmen sich dann, wie für die Vollstreckung durch die Bundesverwaltung gemäß §§ 1-5 VwVG Bund i.V.m. AO (nach § 5 VwVG Bund).
Die Voraussetzungen sind:
1.) Vollstreckbarer Leistungsbescheid
Abweichend von der Vollstreckung nach der ZPO aus privatrechtlichen Titeln bedarf es im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahrens eines solchen Titels nicht (§ 3 Abs. 1, 2. HS VwVG Bund). An die Stelle des Titels tritt jedoch der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG Bund). Leistungsbescheid ist der Grund-VA. Der Grund -VA ist vollstreckbar, wenn er unanfechtbar ist oder mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen.
2.) Fälligkeit der Leistung
Die Leistung muss fällig sein (§ 3 Abs. 2 Buchst. b VwVG Bund). Dies richtet sich materiellem Recht. Die Leistung wird regelmäßig sofort fällig. Etwas andere gilt, wenn eine Stundungsabrede getroffen wurde. Regelmäßig beginnt die Fälligkeit mit Bekanntgabe des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
3.) Ablauf der Wochenfrist
Die Wochenfrist muss abgelaufen sein (§ 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG Bund). Die Wochenfrist beginnt regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Leistungsbescheides, also des Grund-VA in Gestalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, es sei denn die Fälligkeit tritt ausnahmsweise später ein (etwa durch Stundungsabrede). Die Wochenfrist ist regelmäßig abgelaufen, da erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist gehandelt wird.
4.) Mahnung
Vor der Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner mit einer weiteren Wochenfrist besonders gemahnt werden (§ 3 Abs. 3 VwVG Bund). Dies erfolgt durch den Forderungseinzug. Diese Mahnung kann bei endgültiger und ernsthafter Weigerung der Zahlung unterbleiben.
5.) Keine Voraussetzungen für die Einstellung der Vollstreckung
Die Vollstreckung ist einzustellen, wenn die Forderung durch Leistung erfüllt wird, eine Stundungsvereinbarung oder Ratenzahlung vereinbart wird oder wenn der Grund-VA aufgehoben wird.
6.) Keine Vollstreckungshindernisse
Zulässigkeit der einzelnen Vollstreckungshandlungen. Dabei ist zu prüfen, ob im Bereich des Forderungszuges in formeller Hinsicht ein Fehler hinsichtlich der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form vorliegt.
Zuständige Vollstreckungsbehörde ist das Jobcenter.
Das Zwangsgeld kann durch die zuständige Vollstreckungsbehörde erst festgesetzt werden, wenn der Bescheid auf Auskunft und Androhung eines Zwangsgeldes bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung des Auskunfts- und Androhungsbescheides angeordnet wurde. An die Anordnung der sofortigen Vollziehung werden dabei hohe Anforderungen gestellt (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 60 SGB II , geändert am 06.09.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 87/09 R -
Auskunftspflicht eines Partners ist nur bei bestehender Lebensgemeinschaft gegeben.
Eine Auskunftspflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht. Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftsanspruch wegen Unterhaltsansprüchen (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesensgehalt geändert.
Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/aukunftspflicht-eines-partners-nur-bei.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Die Auskunftspflicht kann durch Verwaltungsakt konkretisiert werden und durch Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Die Androhung eines Zwangsgeldes bestimmt sich gemäß § 40 Abs. 6 i.V.m. dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG Bund). Die näheren Vollstreckungsvoraussetzungen bestimmen sich dann, wie für die Vollstreckung durch die Bundesverwaltung gemäß §§ 1-5 VwVG Bund i.V.m. AO (nach § 5 VwVG Bund).
Die Voraussetzungen sind:
1.) Vollstreckbarer Leistungsbescheid
Abweichend von der Vollstreckung nach der ZPO aus privatrechtlichen Titeln bedarf es im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahrens eines solchen Titels nicht (§ 3 Abs. 1, 2. HS VwVG Bund). An die Stelle des Titels tritt jedoch der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG Bund). Leistungsbescheid ist der Grund-VA. Der Grund -VA ist vollstreckbar, wenn er unanfechtbar ist oder mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen.
2.) Fälligkeit der Leistung
Die Leistung muss fällig sein (§ 3 Abs. 2 Buchst. b VwVG Bund). Dies richtet sich materiellem Recht. Die Leistung wird regelmäßig sofort fällig. Etwas andere gilt, wenn eine Stundungsabrede getroffen wurde. Regelmäßig beginnt die Fälligkeit mit Bekanntgabe des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
3.) Ablauf der Wochenfrist
Die Wochenfrist muss abgelaufen sein (§ 3 Abs. 2 Buchst. c VwVG Bund). Die Wochenfrist beginnt regelmäßig ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Leistungsbescheides, also des Grund-VA in Gestalt des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, es sei denn die Fälligkeit tritt ausnahmsweise später ein (etwa durch Stundungsabrede). Die Wochenfrist ist regelmäßig abgelaufen, da erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist gehandelt wird.
4.) Mahnung
Vor der Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner mit einer weiteren Wochenfrist besonders gemahnt werden (§ 3 Abs. 3 VwVG Bund). Dies erfolgt durch den Forderungseinzug. Diese Mahnung kann bei endgültiger und ernsthafter Weigerung der Zahlung unterbleiben.
5.) Keine Voraussetzungen für die Einstellung der Vollstreckung
Die Vollstreckung ist einzustellen, wenn die Forderung durch Leistung erfüllt wird, eine Stundungsvereinbarung oder Ratenzahlung vereinbart wird oder wenn der Grund-VA aufgehoben wird.
6.) Keine Vollstreckungshindernisse
Zulässigkeit der einzelnen Vollstreckungshandlungen. Dabei ist zu prüfen, ob im Bereich des Forderungszuges in formeller Hinsicht ein Fehler hinsichtlich der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Form vorliegt.
Zuständige Vollstreckungsbehörde ist das Jobcenter.
Das Zwangsgeld kann durch die zuständige Vollstreckungsbehörde erst festgesetzt werden, wenn der Bescheid auf Auskunft und Androhung eines Zwangsgeldes bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung des Auskunfts- und Androhungsbescheides angeordnet wurde. An die Anordnung der sofortigen Vollziehung werden dabei hohe Anforderungen gestellt (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 60 SGB II , geändert am 06.09.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: BSG, Urteil vom 24.02.2011, - B 14 AS 87/09 R -
Auskunftspflicht eines Partners ist nur bei bestehender Lebensgemeinschaft gegeben.
Eine Auskunftspflicht des Partners (in einer eheähnlichen Gemeinschaft) besteht nur, wenn die Partnerschaft noch besteht. Das Jobcenter kann sein Auskunftsverlangen auch nicht im nachträglich Gerichtsverfahren auf einen Auskunftsanspruch wegen Unterhaltsansprüchen (§ 60 Abs. 2 SGB II) stützen, denn dadurch wird der ursprüngliche Verwaltungsakt (Auskunftsbescheid) in seinem Wesensgehalt geändert.
Eine Umdeutung eines Auskunftsanspruches wegen der Partnerschaft (nichtehelichen Lebensgemeinschaft) in einen wegen der Unterhaltsverpflichtungen ist nicht möglich.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/aukunftspflicht-eines-partners-nur-bei.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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