Unzureichende oder fehlende Vertragsverhandlungen über den Abschuss einer Eingliederungsvereinbarung machen den sie ersetzenden Bescheid nicht rechtswidrig.
Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 23.08.2011, - L 5 AS 435/10 B ER - fest gestellt.
Soweit der Antragsteller rügt, es habe vor dem Erlass des Bescheids keine Verhandlung über den Inhalt einer EV gegeben und der Antragsgegner sei nicht gesprächsbereit gewesen, ist dies rechtlich nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 13/09 R, RN 16 f.) entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer EV geführt werden oder ob die EV durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird.
Zwar legt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II nahe, dass der Abschluss einer EV der Normalfall und der Erlass eines die EV ersetzenden Verwaltungsakts die Ausnahme sein solle. Jedoch habe die Verwaltung das Initiativrecht und könne auch von Verhandlungen über die EV absehen. Es handele sich um eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung, welchen Verfahrensweg der Grundsicherungsträger im Einzelfall einschlage (BSG, a.a.O., RN 13).
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 02.05.2011, - L 19 AS 344/11 B ER - und - L 19 AS 345/11 B –
Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB 2 hat nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011, Az.: L 19 AS 344/11 B ER und L 19 AS 345/11 B, keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass der zuständige Leistungsträger Verhandlungen und Gespräche über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung führt.
Aus § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsverein-barung) soll, folgt allenfalls eine unverbindliche Handlungsanweisung, wie der Grundsicherungsträger verfahrenstechnisch diese Regelung umzusetzen hat, ohne dass ein subjektiv-öffentliches Recht des erwerbsfähigen Leistungsempfängers damit korrespondiert (BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R , Rn. 24).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Soweit der Antragsteller rügt, es habe vor dem Erlass des Bescheids keine Verhandlung über den Inhalt einer EV gegeben und der Antragsgegner sei nicht gesprächsbereit gewesen, ist dies rechtlich nicht erheblich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 13/09 R, RN 16 f.) entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer EV geführt werden oder ob die EV durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird.
Zwar legt der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II nahe, dass der Abschluss einer EV der Normalfall und der Erlass eines die EV ersetzenden Verwaltungsakts die Ausnahme sein solle. Jedoch habe die Verwaltung das Initiativrecht und könne auch von Verhandlungen über die EV absehen. Es handele sich um eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung, welchen Verfahrensweg der Grundsicherungsträger im Einzelfall einschlage (BSG, a.a.O., RN 13).
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 02.05.2011, - L 19 AS 344/11 B ER - und - L 19 AS 345/11 B –
Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB 2 hat nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2011, Az.: L 19 AS 344/11 B ER und L 19 AS 345/11 B, keinen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass der zuständige Leistungsträger Verhandlungen und Gespräche über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung führt.
Aus § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsverein-barung) soll, folgt allenfalls eine unverbindliche Handlungsanweisung, wie der Grundsicherungsträger verfahrenstechnisch diese Regelung umzusetzen hat, ohne dass ein subjektiv-öffentliches Recht des erwerbsfähigen Leistungsempfängers damit korrespondiert (BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R , Rn. 24).
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