Vorschuss vs. Anzahlung - Angemessenheit des geforderten Vorschusses- Angemessen sind 100% des voraussichtlich entstehenden Vergütungsanspruchs.
ein Beitrag von ADMIGRA - Ein Anwalt blogt zum Anwaltsrecht
Ein leider häufiger und ebenso unnötiger Streit zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist der, um die Angemessenheit des geforderten Vorschusses.
Nach der Beauftragung des Anwalts kommt meistens gleich ein unangenehmer Teil des Anwaltsvertrages auf den Mandanten zu: Der Anwalt fordert einen Vorschuss bevor er überhaupt tätig wird. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht dies auch vor: § 9 RVG. Nur in bestimmten Fällen kann der Anwalt keinen Vorschuss fordern, z. B. der gerichtlich bestellte Verteidiger, vgl. § 52 Abs. 1 RVG
Was ist angemessen?
§ 9 RVG lautet: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“
Der reine Gesetzestext bringt keine Aufklärung.
Angemessen sind 100% des voraussichtlich entstehenden Vergütungsanspruchs.
Allerdings liegt es alleine im Ermessen des Rechtsanwalts, ob und in welcher Höhe, er einen Vorschuss verlangt. Warum sollte der Rechtsanwalt immer einen vollen Vorschuss fordern?
Hier weiterlesen https://www.admigra.de/blog/2011/09/15/vorschuss-vs-anzahlung/
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Ein leider häufiger und ebenso unnötiger Streit zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist der, um die Angemessenheit des geforderten Vorschusses.
Nach der Beauftragung des Anwalts kommt meistens gleich ein unangenehmer Teil des Anwaltsvertrages auf den Mandanten zu: Der Anwalt fordert einen Vorschuss bevor er überhaupt tätig wird. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht dies auch vor: § 9 RVG. Nur in bestimmten Fällen kann der Anwalt keinen Vorschuss fordern, z. B. der gerichtlich bestellte Verteidiger, vgl. § 52 Abs. 1 RVG
Was ist angemessen?
§ 9 RVG lautet: „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“
Der reine Gesetzestext bringt keine Aufklärung.
Angemessen sind 100% des voraussichtlich entstehenden Vergütungsanspruchs.
Allerdings liegt es alleine im Ermessen des Rechtsanwalts, ob und in welcher Höhe, er einen Vorschuss verlangt. Warum sollte der Rechtsanwalt immer einen vollen Vorschuss fordern?
Hier weiterlesen https://www.admigra.de/blog/2011/09/15/vorschuss-vs-anzahlung/
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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