Anmerkungen: Nach § 14 SGB IX ist ein Rehabilitationsträger verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Akten über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Hält er sich nicht für Zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiter oder muss unverzüglich über den REHA-Bedarf entscheiden (§ 14 Abs. 2 S.1 SGB IX). IN dem vom LSG Rh-Pfalz zu entscheidenden Fall hatte sich das Jugendamt für die Unterbringung eine Jugendlichen in einer Wohngemeinschaft mit therapeutischer Begleitung für unzuständig erklärt und den REHA-Antrag an die Krankasse einer Jugendlichen weitergeleitet. Die Krankenkasse stellte sich auf den Standpunkt, sie sei nicht zuständig, was wohl auch richtig war, da die Übernahme von Kosten einer Wohngemeinschaft nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Die Antragstellerin (die Jugendliche) hatte gegen die Krankenkasse erfolgreich vor dem Sozialgericht die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (§ 86b Abs. 2 S. 1 SGG) geltend gemacht. Die Beschwerde der Krankenkasse hiergegen vor dem LSG RPf war erfolglos, weil bereits das Bundessozialgericht (BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) eine Zurückleitung der Unterlagen nach § 14 SGB IX an den verweisenden Leistungsträger für unzulässig erachtete.
Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam
sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen