Anmerkungen: Nach § 14 SGB IX ist ein Rehabilitationsträger verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Akten über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Hält er sich nicht für Zuständig, leitet er den Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiter oder muss unverzüglich über den REHA-Bedarf entscheiden (§ 14 Abs. 2 S.1 SGB IX). IN dem vom LSG Rh-Pfalz zu entscheidenden Fall hatte sich das Jugendamt für die Unterbringung eine Jugendlichen in einer Wohngemeinschaft mit therapeutischer Begleitung für unzuständig erklärt und den REHA-Antrag an die Krankasse einer Jugendlichen weitergeleitet. Die Krankenkasse stellte sich auf den Standpunkt, sie sei nicht zuständig, was wohl auch richtig war, da die Übernahme von Kosten einer Wohngemeinschaft nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Die Antragstellerin (die Jugendliche) hatte gegen die Krankenkasse erfolgreich vor dem Sozialgericht die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Wohngemeinschaft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (§ 86b Abs. 2 S. 1 SGG) geltend gemacht. Die Beschwerde der Krankenkasse hiergegen vor dem LSG RPf war erfolglos, weil bereits das Bundessozialgericht (BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R) eine Zurückleitung der Unterlagen nach § 14 SGB IX an den verweisenden Leistungsträger für unzulässig erachtete.
Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...
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