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Ist die Angabe der Bankverbindung des Vermieters in der Anlage zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Anlage KDU) durch den Antragsteller freiwillig?

Die Angabe der Bankverbindung des Vermieters unter Punkt 4 der Anlage KDU ist freiwillig, sie liegt jedoch grundsätzlich im Interesse des Berechtigten.

Sind dem zuständigen Leistungsträger die Daten der Bankverbindung des Vermieters bekannt, so können -falls dies nach der Regelung des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II durch den Leistungsberechtigten beantragt wurde oder die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II vorliegen oder dies im Falle von Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten  gemäß § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II erforderlich werden sollte- die Leistungen für Unterkunft und Heizung zeitnah direkt an den Vermieter überwiesen werden.

Problemlagen für den Leistungsberechtigten können so vermieden werden.

Quelle: Wissensdatenbank der BA zum SGB II , geändert  am 29.09.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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