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Falsche Rechtsfolgenbelehrung macht Sanktionsbescheid rechtswidrig

Nach Auffassung des LSG Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,  Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 1299/11 B ER - muss die Rechtsfolgenbelehrung im Einzelfall konkret , richtig und vollständig sein und zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten erfolgt sein sowie dem erwerbsfähigen Leistungsbe-rechtigten in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R , Rn 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Rechtsfolgenbelehrung, die dem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom beigefügt ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Sie erfolgte zwar konkret, unmittelbar schriftlich und bezieht sich auf die im Bescheid festgelegten Pflichten. Insoweit besteht keine Unklarheit, auf welche Pflichtverletzung der Antragstellerin sich die Rechtsfolgenbelehrung bezieht.

Für die Antragstellerin wird aber aus der Rechtsfolgenbelehrung nicht unmittelbar deutlich, welche konkrete Rechtsfolge aus einer Pflichtverletzung resultieren wird .

Aus der Rechtsfolgenbelehrung ist nicht ersichtlich, dass bei einem Verstoß gegen eine der für die Antragstellerin im Verwaltungsakt festlegten Pflichten ohne wichtigen Grund eine Absenkung um 100 v.H. wegen des Vorliegens mehrerer wiederholter Pflichtenverstöße erfolgen wird

In der Belehrung wird zunächst ausgeführt, dass bei einem Verstoß gegen eine der für die Antragstellerin im Verwaltungsakt festlegten Pflichten ohne wichtigen Grund eine Absenkung der Regelleistung um 30 v. H. für die Dauer von drei Monaten erfolgen wird. Soweit in der Belehrung ausgeführt wird "Sollten Sie den vorgenannten Pflichten innerhalb eines Jahres zum wiederholten Male nicht nachkommen, wird das Arbeitslosengeld II um 60% des für sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtenverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig ..." , beziehen sich diese Ausführungen auf ein zukünftiges Verhalten der Antragstellerin.

Es wird aus ihnen nicht ersichtlich, dass die Folge eines Verstoßes gegen die im Bescheid festlegten fristgebundenen Pflichten - Vorlage der Bewerbungsmappe bis zum 10.05.2011 und Aufstellung einer Liste zum 20.05.2011 - eine Absenkung um 100 v. H. erfolgen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei den weiteren Erläuterungen des Begriffs "Verletzung gleichartiger Mitwirkungspflichten", die auch eine Absenkung um 60. v. H. oder um 100 v. H. im Wiederholungsfall auslösen können, die Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung, die Grund für die Verhängung der zwei Sanktionen im Jahr 2010 gewesen ist, nicht aufgeführt ist.

Mithin konnte die Antragstellerin aufgrund des Inhalts der Rechtsfolgenbelehrung nicht durch einfachste und naheliegende Überlegungen erkennen, dass ein Verstoß gegen die im Bescheid festgelegten Pflichten ohne wichtigen Grund eine Absenkung der Leistung um 100 v. H. zur Folge hat

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin Kenntnis von diesen Rechtsfolge hatte (vgl. zu den Anforderung an die Kenntnis: Berlit, Änderungen im Sanktionsrecht des SGB II zum 01.04.2011, info also 2011, S. 53, 55).

Das LSG NRW vertritt weiterhin die Auffassung, dass das Jobcenter im Sanktionsbescheid eine Entscheidung über die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen treffen muss , wenn die Antragstellerin mit einem minderjährigen Kind in einem Haushalt zusammenlebt.

Die Verpflichtung zur Gewährung von Sachleistungen ist dem Grunde nach unbedingt und zwingend, wenn in der Haushaltsgemeinschaft minderjährige Kinder leben.

Es spricht vieles dafür, dass der Grundsicherungsträger die Entscheidung zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung zu treffen hat, unabhängig davon, ob der sanktionierte Leistungsberechtigte eine Antrag auf Gewährung von ergänzenden Sachleistungen gestellt hat (vgl. hierzu Sonnhoff in jurisPK-SGB II, § 31 Rn 50, so anscheinend auch Berlit,Änderungen im Sanktionsrecht des SGB II zum 01.04.2011, info also 2011, S. 58) .

Anmerkung: Vgl. dazu - Wird der Antrag auf Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II bereits im Rahmen der Anhörung gestellt, ist zumindest im Fall des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch zeitgleich mit der Sanktion hierüber zu entscheiden.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/wird-der-antrag-auf-sachleistungen-nach.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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