Tilgungsbeträge betrieblicher Darlehen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, so urteilte das SG Lübeck mit Beschluss v. 31.08.2011, ,- S 47 AS 748/11 ER - .
Denn dies entspricht auch den Dienstanweisungen des Jobcenters im Zusammenhang mit betrieblichen Darlehen (11.30a).
Dem steht auch nicht entgegen, dass ALG 2 als subsidiäre Sozialleistung nicht der Vermögensbildung dient.
Volltext zu finden hier: http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2011/09/scan-sg-lc3bcbeck-31-8-2011-s-47-as-748-11-er-anonymisiert3.pdf
Anmerkung: Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Eine Ausgabe ist mit der Erzielung von Einkommen schon dann verbunden, wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung steht(Eicher/Spellbrink , SGB II, Kommentar, § 11 RdNr. 70).
Berücksichtigungsfähig sind die Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der Notwendigkeit. die Auslegung diesen unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung für solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger wirtschaftsführung anfallen(BSG vom 29.09.1989 - 7 RAr 76/88).
Aufwendungen für die Anmietung einer Betriebsstätte in der Form eines betrieblichen Darlehens können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen.
Anmerkung : Rz. 11.30a: Regelung zu betrieblichen Darlehen neu eingefügt;§ 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 Alg II-V
(3a) Betriebliche Darlehen sind nicht als Betriebseinnahme zu werten (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Die mit dem Darlehen getätigten Investitionen sind demgegenüber bis zur Höhe des gewährten Darlehens nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V). Gleiches gilt, wenn Investitionen mit anderen als betrieblichen Darlehen (von Verwandten oder Privatdarlehen) finanziert werden und das Darlehen keine ausdrückliche Zweckbestimmung hat. Die Tilgungsbeträge sind in voller Höhe als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Denn dies entspricht auch den Dienstanweisungen des Jobcenters im Zusammenhang mit betrieblichen Darlehen (11.30a).
Dem steht auch nicht entgegen, dass ALG 2 als subsidiäre Sozialleistung nicht der Vermögensbildung dient.
Volltext zu finden hier: http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2011/09/scan-sg-lc3bcbeck-31-8-2011-s-47-as-748-11-er-anonymisiert3.pdf
Anmerkung: Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Eine Ausgabe ist mit der Erzielung von Einkommen schon dann verbunden, wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung steht(Eicher/Spellbrink , SGB II, Kommentar, § 11 RdNr. 70).
Berücksichtigungsfähig sind die Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der Notwendigkeit. die Auslegung diesen unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung für solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger wirtschaftsführung anfallen(BSG vom 29.09.1989 - 7 RAr 76/88).
Aufwendungen für die Anmietung einer Betriebsstätte in der Form eines betrieblichen Darlehens können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen.
Anmerkung : Rz. 11.30a: Regelung zu betrieblichen Darlehen neu eingefügt;§ 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 Alg II-V
(3a) Betriebliche Darlehen sind nicht als Betriebseinnahme zu werten (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Die mit dem Darlehen getätigten Investitionen sind demgegenüber bis zur Höhe des gewährten Darlehens nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V). Gleiches gilt, wenn Investitionen mit anderen als betrieblichen Darlehen (von Verwandten oder Privatdarlehen) finanziert werden und das Darlehen keine ausdrückliche Zweckbestimmung hat. Die Tilgungsbeträge sind in voller Höhe als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Die Entscheidung im Volltext findet sich übrigens hier:
AntwortenLöschenhttp://sozialberatung-kiel.de/2011/09/01/ruckfuhrung-von-betriebsdarlehen-sind-betriebsausgaben/
Wäre durchaus nett, wenn ihr euere Quellen angeben würdet.
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