Direkt zum Hauptbereich

Tilgungsbeträge betrieblicher Darlehen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen

Tilgungsbeträge betrieblicher Darlehen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, so urteilte das SG Lübeck mit Beschluss v. 31.08.2011, ,- S 47 AS 748/11 ER - .


Denn dies entspricht auch den Dienstanweisungen des Jobcenters im Zusammenhang mit betrieblichen Darlehen (11.30a).

Dem steht auch nicht entgegen, dass ALG 2 als subsidiäre Sozialleistung nicht der Vermögensbildung dient.


Volltext zu finden hier: http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2011/09/scan-sg-lc3bcbeck-31-8-2011-s-47-as-748-11-er-anonymisiert3.pdf
Anmerkung: Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

Eine Ausgabe ist mit der Erzielung von Einkommen schon dann verbunden, wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung steht(Eicher/Spellbrink , SGB II, Kommentar, § 11 RdNr. 70).

Berücksichtigungsfähig sind die Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der Notwendigkeit. die Auslegung diesen unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzung für solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger wirtschaftsführung anfallen(BSG vom 29.09.1989 - 7 RAr 76/88).

Aufwendungen für die Anmietung einer Betriebsstätte in der Form eines betrieblichen Darlehens können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen.

Anmerkung : Rz. 11.30a: Regelung zu betrieblichen Darlehen neu eingefügt;§ 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 Alg II-V

(3a) Betriebliche Darlehen sind nicht als Betriebseinnahme zu werten (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Die mit dem Darlehen getätigten Investitionen sind demgegenüber bis zur Höhe des gewährten Darlehens nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Alg II-V). Gleiches gilt, wenn Investitionen mit anderen als betrieblichen Darlehen (von Verwandten oder Privatdarlehen) finanziert werden und das Darlehen keine ausdrückliche Zweckbestimmung hat. Die Tilgungsbeträge sind in voller Höhe als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

  1. Die Entscheidung im Volltext findet sich übrigens hier:

    http://sozialberatung-kiel.de/2011/09/01/ruckfuhrung-von-betriebsdarlehen-sind-betriebsausgaben/

    Wäre durchaus nett, wenn ihr euere Quellen angeben würdet.

    LfG RA Helge Hildebrandt

    AntwortenLöschen
  2. Wir können Ihr Projekt von EUR 50.000 bis EUR 50 Mio. zu finanzieren.
    Wir tun Mobile Parks, Autohäuser, Mehrfamilien, Betreutes Wohnen,
    Tankstellen, medizinische Einrichtungen, Beerdigungsinstitute,
    Autowaschanlagen, Brücke Darlehen, Hard Money Darlehen für nicht
    eigengenutzte Immobilien und mehr. Auch unbesicherte Gelder für die
    Geschäftsausweitung. Schnelle Abschlüsse, da es privat ist Geld, nicht
    nur bank.Principals. kontaktieren Sie für weitere Informationen ..
    E-mail:(mrhenrycokaloancmpl01@outlook.com)

    AntwortenLöschen
  3. Hallo,

    Haben Sie finanziell gekämpft? Hast du versucht, ein Darlehen zu einem niedrigen Preis zu bekommen? Brauchen Sie die Hilfe eines privaten Kreditgeber, um Ihnen zu helfen, Darlehen zu bekommen? Brauchen Sie Darlehen, um Ihr Vermögen zu finanzieren oder Ihre Hypothek zu refinanzieren? Hast du geplant, ein neues Geschäft zu gründen oder eine bestehende zu erweitern? Bist du ein Student, der hart daran gedacht hat, wo man ein Studentendarlehen bekommen kann? Wir machen auch Autokredit für Trucking-Unternehmen und Lkw-Fahrer. Unsere Dienstleistungen sind auch für diejenigen, die Geschäftsleute und Frauen sind, erreichbar. Wir bieten alle Arten von Darlehen und wir machen es einfach zu übertragen, egal die Menge, die Sie benötigen und Ihren Standort. Wir bieten all diese Darlehensdienste zu einem sehr günstigen Preis von 3% an. Haben Sie keine Angst zu bewerben, weil wir Darlehen in allen Währungen anbieten. Wir sind erreichbar bei jaafarlending44@gmail.com

    Wenn Sie sich für das Darlehen interessieren, müssen Sie die folgenden Details ausfüllen, um den Kreditprozess zu starten.
    Informationen des Kreditnehmers.
    1. Vollständige Namen: ...................
    2. Anschrift: ...................
    3. Zustand: ...................
    4. Land: ...................
    5. Telefon: ...................
    6. Geschlecht: ...................
    7. Familienstand: ...................
    8. Beruf: ...................
    9. Monatliches Einkommen: ...................
    10. Darlehensbetrag Benötigt: ...................
    11. Darlehenslaufzeit: ...................
    12. Darlehen Zweck: ...................
    13. Haben Sie schon einmal angewendet? : ...................

    Sie werden erwartet, um mit den korrekten Details zu beantragen, damit wir Ihnen die Darlehensbedingungen senden.

    Grüße,
    Jaafar

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist