So urteilte das Sozialgericht Hamburg Urteil vom 08.11.2010, - S 6 AS 3819/09 - .
Wer bösgläubig, d.h. zurechenbar sowohl in Kenntnis des zu erwartenden Leistungsbezugs als auch unangemessener tatsächlicher Kosten der Unterkunft einen Mietvertrag über eine deutlich unangemessene Unterkunft abschließt, hat auch angesichts § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Kosten(vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 28, Rn. 17).
Anmerkung: Eine interne (d.h. zwischen der Klägerin und Herrn B. erfolgte) Abrede, wonach die Klägerin im Innenverhältnis allein für die Ansprüche des Vermieters aufkommen sollte, braucht die Beklagte nicht gegen sich gelten zu lassen. Das Gericht brauchte nicht (etwa durch Vernehmung des Herrn B. als Zeugen) zu ermitteln, ob die Klägerin und Herr B. eine solche Abrede tatsächlich getroffen haben. Auch wenn dem so wäre, müsste eine – zumal verdeckte – Abrede mit Herrn B. als Fall des kollusiven Zusammenwirkens (zur Geltung dieser Rechtsfigur auch im Anwendungsbereich von § 22 SGB II vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.05.2009, L 11 AS 177/09 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2008, L 13 AS 36/08; weiterhin zur Geltung im Sozialrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung: BSG, Urteil vom 23.06.2010, B 6 KA 7/09 R; SG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2010, S 2 KA 61/08) zulasten der Beklagten gewertete werden und könnte diese nicht binden.
Die Klägerin hat die Wohnung, die bereits in Anbetracht ihrer Wohnfläche von 112 qm für eine alleinstehende Person deutlich unangemessen war, zum 01.03.2009, mithin nur wenige Tage vor Stellung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II angemietet, nachdem sie in den Monaten zuvor – so ihre Äußerung gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 23.03.2009 – von Ersparnissen, "aber in erster Linie auf Kosten von Familie und Bekannten" gelebt hatte. Angesichts dieser Ausgangslage ist es der Klägerin verwehrt, mittels einer Abrede mit Herrn B. (die sie der Beklagten gegenüber erst verspätet und dem Vermieter gegenüber offenbar überhaupt nicht offengelegt hat) Unterkunftskosten einzufordern, die beinahe doppelt so hoch waren wie die für eine alleinstehende Person einschlägige Regelleistung.
Info vom Sozialberater Willi 2 : BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R
Voraussetzung für eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft auf die angemessene Höhe der Aufwendungen bei erstmaliger Leistungsbewilligung ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat.
Wird bösgläubig, also zurechenbar sowohl in Kenntnis des zu erwartenden SGB II-Leistungsbezugs als auch unangemessener tatsächlicher Kosten der Unterkunft beispielsweise ein Mietvertrag über eine "Luxuswohnung" abgeschlossen, brauchen die unangemessenen Kosten je nach Lage des Einzelfalls nicht oder jedenfalls nicht für sechs Monate vom Grundsicherungsträger übernommen zu werden (vgl hierzu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2)
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Wer bösgläubig, d.h. zurechenbar sowohl in Kenntnis des zu erwartenden Leistungsbezugs als auch unangemessener tatsächlicher Kosten der Unterkunft einen Mietvertrag über eine deutlich unangemessene Unterkunft abschließt, hat auch angesichts § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen Kosten(vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 28, Rn. 17).
Anmerkung: Eine interne (d.h. zwischen der Klägerin und Herrn B. erfolgte) Abrede, wonach die Klägerin im Innenverhältnis allein für die Ansprüche des Vermieters aufkommen sollte, braucht die Beklagte nicht gegen sich gelten zu lassen. Das Gericht brauchte nicht (etwa durch Vernehmung des Herrn B. als Zeugen) zu ermitteln, ob die Klägerin und Herr B. eine solche Abrede tatsächlich getroffen haben. Auch wenn dem so wäre, müsste eine – zumal verdeckte – Abrede mit Herrn B. als Fall des kollusiven Zusammenwirkens (zur Geltung dieser Rechtsfigur auch im Anwendungsbereich von § 22 SGB II vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.05.2009, L 11 AS 177/09 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2008, L 13 AS 36/08; weiterhin zur Geltung im Sozialrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung: BSG, Urteil vom 23.06.2010, B 6 KA 7/09 R; SG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2010, S 2 KA 61/08) zulasten der Beklagten gewertete werden und könnte diese nicht binden.
Die Klägerin hat die Wohnung, die bereits in Anbetracht ihrer Wohnfläche von 112 qm für eine alleinstehende Person deutlich unangemessen war, zum 01.03.2009, mithin nur wenige Tage vor Stellung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II angemietet, nachdem sie in den Monaten zuvor – so ihre Äußerung gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 23.03.2009 – von Ersparnissen, "aber in erster Linie auf Kosten von Familie und Bekannten" gelebt hatte. Angesichts dieser Ausgangslage ist es der Klägerin verwehrt, mittels einer Abrede mit Herrn B. (die sie der Beklagten gegenüber erst verspätet und dem Vermieter gegenüber offenbar überhaupt nicht offengelegt hat) Unterkunftskosten einzufordern, die beinahe doppelt so hoch waren wie die für eine alleinstehende Person einschlägige Regelleistung.
Info vom Sozialberater Willi 2 : BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 19/09 R
Voraussetzung für eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft auf die angemessene Höhe der Aufwendungen bei erstmaliger Leistungsbewilligung ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat.
Wird bösgläubig, also zurechenbar sowohl in Kenntnis des zu erwartenden SGB II-Leistungsbezugs als auch unangemessener tatsächlicher Kosten der Unterkunft beispielsweise ein Mietvertrag über eine "Luxuswohnung" abgeschlossen, brauchen die unangemessenen Kosten je nach Lage des Einzelfalls nicht oder jedenfalls nicht für sechs Monate vom Grundsicherungsträger übernommen zu werden (vgl hierzu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2)
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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