Die Argumentation, eine Zusicherung sei nicht erforderlich gewesen, da die neue Wohnung "die Grundkriterien der Zustimmungserfordernisse" einhalte, geht fehl.
Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.08.2011, - L 5 AS 65/11 B - ,
stellt § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II a. F.ausdrücklich auf eine Erhöhung der angemessenen KdU nach einem Umzug ab. Das bedeutet, dass jeder Umzug, auch wenn sich die neue Miete im Rahmen der Angemessenheitskriterien bewegt, einer vorherigen Zustimmung oder aber der Erforderlichkeit bedarf, soweit die neue Miete höher liegt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, nicht erforderliche Umzüge in Wohnungen mit Mieten bis zur Angemessenheitsgrenze der KdU zu verhíndern(vgl. BSG, Urteil vom1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R (21)).
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER -
Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat nur den Zweck, eine Entscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren erstmaliger Entstehung herbeizuführen; eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu. Besteht mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung, so ergibt sich ein solcher auch nicht daraus, dass ein potentieller Vermieter das Mietverhältnis anderenfalls nicht eingehen möchte; seinen Interessen kann auf andere Weise Rechnung getragen werden.
Die Zusicherung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nicht identisch mit der Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II; für die Erteilung sind unterschiedliche Leistungsträger zuständig.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
stellt § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II a. F.ausdrücklich auf eine Erhöhung der angemessenen KdU nach einem Umzug ab. Das bedeutet, dass jeder Umzug, auch wenn sich die neue Miete im Rahmen der Angemessenheitskriterien bewegt, einer vorherigen Zustimmung oder aber der Erforderlichkeit bedarf, soweit die neue Miete höher liegt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, nicht erforderliche Umzüge in Wohnungen mit Mieten bis zur Angemessenheitsgrenze der KdU zu verhíndern(vgl. BSG, Urteil vom1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R (21)).
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER -
Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat nur den Zweck, eine Entscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren erstmaliger Entstehung herbeizuführen; eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu. Besteht mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung, so ergibt sich ein solcher auch nicht daraus, dass ein potentieller Vermieter das Mietverhältnis anderenfalls nicht eingehen möchte; seinen Interessen kann auf andere Weise Rechnung getragen werden.
Die Zusicherung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nicht identisch mit der Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II; für die Erteilung sind unterschiedliche Leistungsträger zuständig.
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