Zum 01.04.2011 wurde § 39 SGB II geändert. Kann auf eine Kennzeichnung bestehender Forderungen mit Widerspruch/Klage verzichtet werden, wenn der Kunde gegen einen Erstattungsbescheid Widerspruch/Klage erhoben hat?
Mit den Änderungen in § 39 SGB II werden die Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, deutlicher herausgestellt. Die gesetzliche Aufzählung ist abschließend.
Dagegen hat nach der Gesetzesbegründung der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X aufschiebende Wirkung, da diese VA keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln.
Die Forderungen sind deshalb entsprechend mit Widerspruch/Klage zu kennzeichnen.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 39 SGB II , geändert am 26.09.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Dagegen hat nach der Gesetzesbegründung der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide nach § 50 SGB X aufschiebende Wirkung, da diese VA keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln.
Die Forderungen sind deshalb entsprechend mit Widerspruch/Klage zu kennzeichnen.
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 39 SGB II , geändert am 26.09.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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