§ 199 Abs. 2 SGG findet auf Beschlüsse, mit denen das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat, keine Anwendung.
Nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Über den Antrag nach § 199 Abs. 2 S. 1 SGG entscheidet demnach der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts.
Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses des SG ist unzulässig. § 199 Abs. 2 SGG findet vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Vorschrift regelt die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel. Vollstreckungstitel sind nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG u.a. auch einstweilige Anordnungen. Allerdings ist nicht jede gerichtliche Entscheidung einer Vollstreckung fähig (Ruppelt in Hennig Kommentar zum SGG § 199 Rz 5 ff.).
So entfalten Gestaltungsurteile ihre Wirkung, ohne dass eine Vollstreckung möglich ist (BSG E27, 31). Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat rechtsgestaltenden Charakter und ist daher kein vollstreckbarer Titel im Sinne der genannten Vorschrift (Adolf in Hennig § 86 b Rz 59).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des Hauptsacheverfahrens (Keller in Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 86 b Rz 12 ).
Nur dem Gericht der Hauptsache steht eine Änderungsbefugnis nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG zu. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 2 SGG im Sinne einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG aus.
Anmerkung: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.01.2011, - L 6 AS 616/10 B ER -
Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollstreckung des Beschlusses des SG ist unzulässig. § 199 Abs. 2 SGG findet vorliegend weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Vorschrift regelt die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel. Vollstreckungstitel sind nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG u.a. auch einstweilige Anordnungen. Allerdings ist nicht jede gerichtliche Entscheidung einer Vollstreckung fähig (Ruppelt in Hennig Kommentar zum SGG § 199 Rz 5 ff.).
So entfalten Gestaltungsurteile ihre Wirkung, ohne dass eine Vollstreckung möglich ist (BSG E27, 31). Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat rechtsgestaltenden Charakter und ist daher kein vollstreckbarer Titel im Sinne der genannten Vorschrift (Adolf in Hennig § 86 b Rz 59).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bindet die Beteiligten bis zur Unanfechtbarkeit des Hauptsacheverfahrens (Keller in Mayer-Ladewig, Kommentar zum SGG § 86 b Rz 12 ).
Nur dem Gericht der Hauptsache steht eine Änderungsbefugnis nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG zu. Damit scheidet auch eine entsprechende Anwendung des § 199 Abs. 2 SGG im Sinne einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des SG aus.
Anmerkung: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 26.01.2011, - L 6 AS 616/10 B ER -
Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen.
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