Keine wirksame Klage und kein wirksamer Widerspruch durch e-mail ohne qualifizierte elektronische Signatur
Bundesfinanzhof. 26.07.2011 - VII R 30/10 Klagen müssen nach den jeweiligen Verfahrensordnungen der ordentlichen oder der Fachgerichtsbarkeit Schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichtes erhoben werden.
Dass gleiche trifft auch für den Widerspruch in Vorverfahren z. B. in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu (Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2010 - L 18 AL 76/10).
Eine wirksame Erhebung der Klage oder des Widerspruches kann per e-mail nur erfolgen wenn diese nach den jeweiligen Landesgesetzen mittels qualifizierter elektronischer Signatur zugelassen ist (z. B. § 65a SGG).
Dass gleiche trifft auch für den Widerspruch in Vorverfahren z. B. in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu (Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2010 - L 18 AL 76/10).
Eine wirksame Erhebung der Klage oder des Widerspruches kann per e-mail nur erfolgen wenn diese nach den jeweiligen Landesgesetzen mittels qualifizierter elektronischer Signatur zugelassen ist (z. B. § 65a SGG).
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