Direkt zum Hauptbereich

Berlin - Aufstand der Mieter - Der Widerstand gegen steigende Mietkosten und Vertreibung wächst. Zu einer Demonstration werden morgen Tausende erwartet

geschrieben von Andrea Beyerlein, Ulrich Paul

Die Liste der Unterstützer wurde von Tag zu Tag länger: Weit über 30 Initiativen sind es mittlerweile, die zu einer "Mietenstopp-Demonstration" morgen in Kreuzberg und Neukölln aufrufen. Es sind Mieter- und Kiezgruppen aus den Innenstadtbezirken, aber auch aus Zehlendorf und Alt-Treptow, es sind Gewerkschaftsgruppen, Attac Berlin und viele kleine Gruppierungen bis hin zum Türkisch-Deutschen-Mädchenverein. In den vergangenen Monaten ist eine Bewegung entstanden, die ihrem Unmut über Mietsteigerungen und Verdrängung ärmerer Bevölkerungsschichten aus gewachsenen Berliner Kiezen, gegen die sogenannte Gentrifizierung, gemeinsam Luft machen will.

Die Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt spitzt sich mehr und mehr zu. Die Zahl der leerstehenden Wohnungen sinkt, gleichzeitig nimmt die Zahl der Haushalte zu. Neue Wohnungen werden jedoch kaum noch gebaut. Die Folgen für Wohnungssuchende sind deutlich zu spüren: Wer heute eine Wohnung anmietet, muss dafür in einer Standardwohnlage bereits eine Quadratmetermiete von 6,20 Euro monatlich (kalt) zahlen. Das hat der Immobilienverband Deutschland (IVD) zum Stichtag 1.Mai 2011 ermittelt.
Laut Mietspiegel kostet eine Wohnung in der Hauptstadt im Schnitt 5,21 Euro (kalt). Im Mietspiegel werden jedoch nicht die aktuellen Mieten abgebildet, sondern all jene Mieten, die sich in den vergangenen vier Jahren verändert haben. Hier hat es allerdings im Vergleich zum Mietspiegel von 2009 ebenfalls schon einen enormen Preissprung gegeben.

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2011/0902/berlin/0011/index.html

Anmerkung:Müssen Berliner Hilfebedürftige nach dem SGB 2 bald die " Kiezen " von Berlin verlassen ?

Berlins SPD kommt  bei der Neuberechnung der Kosten der Unterkunft für Berlins SGB II-  Einpersonenhaushalten auf eine Senkung des Höchstbetrags auf 370 Euro - Die Unterstützung für Einpersonenhaushalte liegt in Berlin derzeit bei maximal 378 Euro.


Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R, RN 24) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sog. schlüssigen Konzepts für die KdU ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien, "denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden". Sie bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung für die Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen, unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt sei.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/mussen-berliner-hilfebedurftige-nach.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint