Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB.
So urteilte das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 27.07.2011, - S 6 SO 6485/09 - wie folgt:
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das verschenkte Grundstück mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten der Schenkerin belastet ist, so dass die Leistung noch nicht als vollzogen angesehen werden kann.
Denn zur Verhinderung von Missbrauch muss der Schenker einen spürbaren Vermögensverlust erleiden, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre zu tragen hat. Durch die Belastung mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch hat die Schenkerin alle Vorteile des Grundstücks selbst weiter ziehen können und somit ihr Geschenk nie tatsächlich an die Beschenkte geleistet. Der einzige Nachteil – das Grundstück nicht mehr veräußern zu können – soll auf den Träger der Sozialhilfe übergewälzt werden, der aufgrund der veränderten Eigentumslage nunmehr Sozialhilfe auskehren soll. Um einen solchen Missbrauch auszuschließen, ist die "Leistung des geschenkten Gegenstandes" in § 529 Abs. 1 BGB erst bei einem lastenfreien Übergang vollzogen, so dass im Falle der Verarmung des Schenkers gerade die Möglichkeit der Rückforderung noch besteht.
Anmerkung: Die Kammer schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB an (BGH, Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 ff.). Über den vergleichbaren Wortlaut der Normen hinaus ist die dortige Interessenlage entgegen der Ansicht der Klägerin – jedenfalls in der hier streitigen Konstellation der Verarmung des Schenkers und darauf gestützter Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers – auf den Schenkungsrückforderungsanspruch übertragbar (ebenso: Gühlstorf/Ette, ZfF 2008, 13 ff.; Littig/Mayer, Sozialhilferegress gegenüber Erben und Beschenkten, 1999, Rn. 76).
Denn in beiden Fällen soll der Missbrauch der Schenkung zu Lasten eines Dritten verhindert werden, der auf die Schenkung ohne Einfluss ist. Im Falle des § 2325 Abs. 3 BGB handelt es sich dabei um den Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil nicht durch eine Schenkung geschmälert werden soll, deren vermögensrechtliche Folgen der Erblasser aufgrund des vorbehaltenen dinglichen Nutzungsrechts nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam.
Unter denselben Schutz ist der Träger der Sozialhilfe im Falle des § 529 Abs. 1 BGB zu stellen, der ansonsten aus Steuermitteln die Verarmung eines Schenkers auffangen müsste, der die vermögensrechtlichen Folgen seiner Schenkung nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam.
Stimmen in der Literatur, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB für nicht übertragbar auf § 529 Abs. 1 BGB halten, stützen dies darauf, dass Drittinteressen bei § 529 Abs. 1 BGB – anders als bei § 2325 Abs. 3 BGB – keine Rolle spielen würden. Das Interesse des Beschenkten, auf die Rechtsbeständigkeit einer Schenkung nach zehn Jahren vertrauen zu können, sei größer, weil es um eine etwaige Benachteiligungsabsicht – wie sie im Zusammenhang mit § 2325 Abs. 3 BGB der maßgebende Gedanke sei – in der bloß zweiseitigen Schenkung nicht gehe (Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 529, Rn. 3; Schippers, RNotZ 2006, 42 ff.; Sefrin, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 529, Rn. 7).
Wie gezeigt trifft dies jedoch für solche Konstellationen nicht zu, in denen bei Verarmung des Schenkers der Sozialhilfeträger angegangen wird. Denn in diesen Fällen ist als Dritter der Sozialhilfeträger zu berücksichtigen, dessen Interesse an einem Schutz vor einer möglichen Benachteiligungsabsicht sonst verkannt würde.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das verschenkte Grundstück mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten der Schenkerin belastet ist, so dass die Leistung noch nicht als vollzogen angesehen werden kann.
Denn zur Verhinderung von Missbrauch muss der Schenker einen spürbaren Vermögensverlust erleiden, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre zu tragen hat. Durch die Belastung mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch hat die Schenkerin alle Vorteile des Grundstücks selbst weiter ziehen können und somit ihr Geschenk nie tatsächlich an die Beschenkte geleistet. Der einzige Nachteil – das Grundstück nicht mehr veräußern zu können – soll auf den Träger der Sozialhilfe übergewälzt werden, der aufgrund der veränderten Eigentumslage nunmehr Sozialhilfe auskehren soll. Um einen solchen Missbrauch auszuschließen, ist die "Leistung des geschenkten Gegenstandes" in § 529 Abs. 1 BGB erst bei einem lastenfreien Übergang vollzogen, so dass im Falle der Verarmung des Schenkers gerade die Möglichkeit der Rückforderung noch besteht.
Anmerkung: Die Kammer schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB an (BGH, Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 ff.). Über den vergleichbaren Wortlaut der Normen hinaus ist die dortige Interessenlage entgegen der Ansicht der Klägerin – jedenfalls in der hier streitigen Konstellation der Verarmung des Schenkers und darauf gestützter Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers – auf den Schenkungsrückforderungsanspruch übertragbar (ebenso: Gühlstorf/Ette, ZfF 2008, 13 ff.; Littig/Mayer, Sozialhilferegress gegenüber Erben und Beschenkten, 1999, Rn. 76).
Denn in beiden Fällen soll der Missbrauch der Schenkung zu Lasten eines Dritten verhindert werden, der auf die Schenkung ohne Einfluss ist. Im Falle des § 2325 Abs. 3 BGB handelt es sich dabei um den Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil nicht durch eine Schenkung geschmälert werden soll, deren vermögensrechtliche Folgen der Erblasser aufgrund des vorbehaltenen dinglichen Nutzungsrechts nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam.
Unter denselben Schutz ist der Träger der Sozialhilfe im Falle des § 529 Abs. 1 BGB zu stellen, der ansonsten aus Steuermitteln die Verarmung eines Schenkers auffangen müsste, der die vermögensrechtlichen Folgen seiner Schenkung nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam.
Stimmen in der Literatur, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB für nicht übertragbar auf § 529 Abs. 1 BGB halten, stützen dies darauf, dass Drittinteressen bei § 529 Abs. 1 BGB – anders als bei § 2325 Abs. 3 BGB – keine Rolle spielen würden. Das Interesse des Beschenkten, auf die Rechtsbeständigkeit einer Schenkung nach zehn Jahren vertrauen zu können, sei größer, weil es um eine etwaige Benachteiligungsabsicht – wie sie im Zusammenhang mit § 2325 Abs. 3 BGB der maßgebende Gedanke sei – in der bloß zweiseitigen Schenkung nicht gehe (Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 529, Rn. 3; Schippers, RNotZ 2006, 42 ff.; Sefrin, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 529, Rn. 7).
Wie gezeigt trifft dies jedoch für solche Konstellationen nicht zu, in denen bei Verarmung des Schenkers der Sozialhilfeträger angegangen wird. Denn in diesen Fällen ist als Dritter der Sozialhilfeträger zu berücksichtigen, dessen Interesse an einem Schutz vor einer möglichen Benachteiligungsabsicht sonst verkannt würde.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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