Direkt zum Hauptbereich

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB.

So urteilte das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 27.07.2011, - S 6 SO 6485/09 - wie folgt:

 Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil das verschenkte Grundstück mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zugunsten der Schenkerin belastet ist, so dass die Leistung noch nicht als vollzogen angesehen werden kann.

Denn zur Verhinderung von Missbrauch muss der Schenker einen spürbaren Vermögensverlust erleiden, dessen Folgen er selbst noch zehn Jahre zu tragen hat. Durch die Belastung mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch hat die Schenkerin alle Vorteile des Grundstücks selbst weiter ziehen können und somit ihr Geschenk nie tatsächlich an die Beschenkte geleistet. Der einzige Nachteil – das Grundstück nicht mehr veräußern zu können – soll auf den Träger der Sozialhilfe übergewälzt werden, der aufgrund der veränderten Eigentumslage nunmehr Sozialhilfe auskehren soll. Um einen solchen Missbrauch auszuschließen, ist die "Leistung des geschenkten Gegenstandes" in § 529 Abs. 1 BGB erst bei einem lastenfreien Übergang vollzogen, so dass im Falle der Verarmung des Schenkers gerade die Möglichkeit der Rückforderung noch besteht.

Anmerkung: Die Kammer schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB an (BGH, Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 ff.). Über den vergleichbaren Wortlaut der Normen hinaus ist die dortige Interessenlage entgegen der Ansicht der Klägerin – jedenfalls in der hier streitigen Konstellation der Verarmung des Schenkers und darauf gestützter Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers – auf den Schenkungsrückforderungsanspruch übertragbar (ebenso: Gühlstorf/Ette, ZfF 2008, 13 ff.; Littig/Mayer, Sozialhilferegress gegenüber Erben und Beschenkten, 1999, Rn. 76).


Denn in beiden Fällen soll der Missbrauch der Schenkung zu Lasten eines Dritten verhindert werden, der auf die Schenkung ohne Einfluss ist. Im Falle des § 2325 Abs. 3 BGB handelt es sich dabei um den Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil nicht durch eine Schenkung geschmälert werden soll, deren vermögensrechtliche Folgen der Erblasser aufgrund des vorbehaltenen dinglichen Nutzungsrechts nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam.

Unter denselben Schutz ist der Träger der Sozialhilfe im Falle des § 529 Abs. 1 BGB zu stellen, der ansonsten aus Steuermitteln die Verarmung eines Schenkers auffangen müsste, der die vermögensrechtlichen Folgen seiner Schenkung nicht zumindest zehn Jahre zu spüren bekam.

Stimmen in der Literatur, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2325 Abs. 3 BGB für nicht übertragbar auf § 529 Abs. 1 BGB halten, stützen dies darauf, dass Drittinteressen bei § 529 Abs. 1 BGB – anders als bei § 2325 Abs. 3 BGB – keine Rolle spielen würden. Das Interesse des Beschenkten, auf die Rechtsbeständigkeit einer Schenkung nach zehn Jahren vertrauen zu können, sei größer, weil es um eine etwaige Benachteiligungsabsicht – wie sie im Zusammenhang mit § 2325 Abs. 3 BGB der maßgebende Gedanke sei – in der bloß zweiseitigen Schenkung nicht gehe (Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 529, Rn. 3; Schippers, RNotZ 2006, 42 ff.; Sefrin, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 529, Rn. 7).

Wie gezeigt trifft dies jedoch für solche Konstellationen nicht zu, in denen bei Verarmung des Schenkers der Sozialhilfeträger angegangen wird. Denn in diesen Fällen ist als Dritter der Sozialhilfeträger zu berücksichtigen, dessen Interesse an einem Schutz vor einer möglichen Benachteiligungsabsicht sonst verkannt würde.

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...