Krieg ich doch heute Post von meiner RAK-Brandenburg mit einem Hinweis auf eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes Hamm vom 1.April 2011 zur Geschäfts-Nr. 2 AGH 50/10. Ich denke erst es ist ein Aprilscherz, aber dann finde ich die Entscheidung in JURIS. Ich kann es trotzdem noch nicht glauben, ISt es eine Anwaltsfatamorgana? Wohl nicht. Hatte ein College auf seinen Briefkopf geschrieben:
"Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht"
Die Kammer hat den Collegen deswegen gerügt! und dieser dagegen geklagt! Die Begründung des Urteils finde ich noch besser: Hier wird auf § 43b BRAO
"Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht"
Die Kammer hat den Collegen deswegen gerügt! und dieser dagegen geklagt! Die Begründung des Urteils finde ich noch besser: Hier wird auf § 43b BRAO
§
"Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist"
Wo ist der Hinweis, des Kollegen auf die Tätigkeit bei einem Land- oder Oberlandesgericht unsachlich oder auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet? Die Werbung könnte allenfalls irreführend sein, weil sie bei wirklich dummen Kunden vorspiegelt, der Anwalt stehe bei den jeweiligen Gerichten in Lohn- und Brot. Die Irreführung setzt natürlich voraus, dass der Mandant oder Gegner den Briefkopf wirklich ließt. Sowas machen doch nur Juristen! Wirklich merkwürdig um was sich Juristen so streiten.
Am Besten an der Entscheidung find ich eigentlich noch den Einwand des Kollegen: "Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, der beanstandete Zusatz solle ihm keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen, sondern - wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geltend gemacht hat - im Gegenteil dem rechtssuchenden Publikum von vornherein seine für das Auftreten bei Amtsgerichten fehlende Qualifikation verdeutlichen."
AntwortenLöschenDa wackelt doch nicht etwa die Zulassung? Die Rechtsprechung zielt wohl darauf ab, daß der Anwalt eine besondere Qualifikation vorspiegele, die ihn berechtigt, an diesem oder jenem Gericht aufzutreten, während anderen Anwälten diese Qualifikation fehle. Und in Wahrheit dürfen außer den BGH-Anwälten alle Rechtsanwätlte da auftreten.
AntwortenLöschenWenn auch noch die Zulassung wackeln sollte, dann tritt bei mir Verzweiflung am Rechtsstaat ein. Alles muss doch einigernassen verhälnißmäßig sein. Nur Rechtsanwälte und Kammern glauben, dass Briefbögen irgend einen nennenswerten Einfluss auf das rechtssuchende Publikum haben. Der eigentliche Hammer bei Rechtsanwälten sind doch die Grosskanzleien, die seit Jahren eigentlich Gewerbesteuerpflichtig sein müssten, weil da von Freiberuflichkeit keinerlei Rede sein kann. Wenn ich genug Zeit und Lust hätte würd ich die Verwaltung und Rechtsprechung mit wissenschaftlichen Aufsätzen zum Gewerbesteuerrecht schon ausreichend beeinflussen, aber ich mach lieber was für meine Hartz-IV
AntwortenLöschen-Empfänger.