Nur wenn ein Härtefall vorliegt, können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 05.09.2011, - L 5 AS 1156/11 B ER - festgestellt, dass sich ein Anordnungsanspruch auch nicht aus der Nachfolgeregelung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 27 Abs. 4 Satz 1 (SGB II) ergibt.
Danach können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet.
Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände einen zügigen Ausbildungsverlauf verhindert oder eine sonstige Notlage hervorgerufen haben (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R, NJW 2008, S. 2285 ff, m.w.N.).
Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Tatsache, dass der Antragsteller keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält, darauf zurückzuführen, dass er vor Aufnahme seines Studiums der Sportwissenschaften und der Biologie zum Wintersemester 2010 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre nach sechs Semestern ohne unabweisbaren Grund abgebrochen hatte (§ 7 Abs. 3 BAföG).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Danach können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet.
Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände einen zügigen Ausbildungsverlauf verhindert oder eine sonstige Notlage hervorgerufen haben (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R, NJW 2008, S. 2285 ff, m.w.N.).
Solches ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die Tatsache, dass der Antragsteller keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält, darauf zurückzuführen, dass er vor Aufnahme seines Studiums der Sportwissenschaften und der Biologie zum Wintersemester 2010 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre nach sechs Semestern ohne unabweisbaren Grund abgebrochen hatte (§ 7 Abs. 3 BAföG).
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