ein Beitrag von RA Munzinger - Panorama
Zitat: " Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.
Einer Mandantin wird eine Leistung von € 28,26 nach dem SGB II zugebilligt. Der Betrag ergibt sich nach Anrechnung der Einkünfte des in der Bedarfsgemeinschaft mitberücksichtigten Lebensgefährten.
Das Geld langt vorne und hinten nicht. Es werden diverse Lösungen erörtert.
Unter anderem schlägt der Kundenbetreuer dem Lebensgefährten vor, ihn in einen besser bezahlten Job zu vermitteln, was die angenehme Folge hätte, dass überhaupt kein ALG II mehr an die Mandatin zu bezahlen wäre.
Wirtschaftlich betrachtet ergibt das vordergründig Sinn. ABER:
der Lebensgefährte hat seinen Job, ist nicht arbeitssuchend und hat sich daher auch nicht Vermittlungsbemühungen durch die Bundesagentur unterworfen!
weiterlesen hier : http://philorama.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-treibt-besondere-bluten.html
Anmerkung: Das BSG hat klargestellt, dass aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II keinerlei Rechtsansprüche der zusammenveranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen bzw auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 14 AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 29:
"Es ist ... nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen"- so ausdrücklich (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R - m.w.N).
Im Bereich existenzsichernder Leistungen darf der Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich unterstützen- so ausdrücklich(BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 51/09 R - ).
Das BSG hat entschieden, dass auch bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft entsprechd die Erwerbsminderungsrente eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft - nach Abzug seines fiktiven Eigenbedarfs nach dem SGB II - auf den Bedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R - m.w.N; BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -).
Bei sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von dem Einkommen des nicht leistungsberechtigten Mitglieds (hier einer Rentnerin), dessen eigener Bedarf nach dem SGB II abzuziehen. Der ungedeckte Gesamtbedarf wächst entgegen der Verteilungsregel in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II allein dem leistungsberechtigten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu (BSG, Urteil vom 19.03.2009 - B 14/7b AS 58/06 R -).
Fazit: Im Grunde genommen sollte die Einkommensituation der Frau verbesert werden, doch Hartz IV fingiert hier einen Unterhaltsanspruch, so auch ausdrücklich RA Munziger.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Zitat: " Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.
Einer Mandantin wird eine Leistung von € 28,26 nach dem SGB II zugebilligt. Der Betrag ergibt sich nach Anrechnung der Einkünfte des in der Bedarfsgemeinschaft mitberücksichtigten Lebensgefährten.
Das Geld langt vorne und hinten nicht. Es werden diverse Lösungen erörtert.
Unter anderem schlägt der Kundenbetreuer dem Lebensgefährten vor, ihn in einen besser bezahlten Job zu vermitteln, was die angenehme Folge hätte, dass überhaupt kein ALG II mehr an die Mandatin zu bezahlen wäre.
Wirtschaftlich betrachtet ergibt das vordergründig Sinn. ABER:
der Lebensgefährte hat seinen Job, ist nicht arbeitssuchend und hat sich daher auch nicht Vermittlungsbemühungen durch die Bundesagentur unterworfen!
weiterlesen hier : http://philorama.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-treibt-besondere-bluten.html
Anmerkung: Das BSG hat klargestellt, dass aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II keinerlei Rechtsansprüche der zusammenveranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen bzw auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 14 AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 29:
"Es ist ... nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen"- so ausdrücklich (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R - m.w.N).
Im Bereich existenzsichernder Leistungen darf der Gesetzgeber bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige sich unterstützen- so ausdrücklich(BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 51/09 R - ).
Das BSG hat entschieden, dass auch bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft entsprechd die Erwerbsminderungsrente eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft - nach Abzug seines fiktiven Eigenbedarfs nach dem SGB II - auf den Bedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen ist (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R - m.w.N; BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -).
Bei sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von dem Einkommen des nicht leistungsberechtigten Mitglieds (hier einer Rentnerin), dessen eigener Bedarf nach dem SGB II abzuziehen. Der ungedeckte Gesamtbedarf wächst entgegen der Verteilungsregel in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II allein dem leistungsberechtigten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu (BSG, Urteil vom 19.03.2009 - B 14/7b AS 58/06 R -).
Fazit: Im Grunde genommen sollte die Einkommensituation der Frau verbesert werden, doch Hartz IV fingiert hier einen Unterhaltsanspruch, so auch ausdrücklich RA Munziger.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Wenn einer Person die SGB Leistungen gekürzt/verweigert werden, weil der nichteheliche Lebensgefährte genügend Einkommen hat, dann hat der nichteheliche Lebensgefährte die Möglichkeit einen sogenannten Naturalunterhalt bis zu 8004 € pro Jahr steuerlich abzusetzen. Bei mir persönlich hat das wunderbar funktioniert. Auch im Verwandtenkreis wurde so mehrere Tausende Euros mehr an Steuererstattung erzielt.
AntwortenLöschenSchöne Leistung !
AntwortenLöschenDer RA erstreitet für seine Mandantin eine Leistung von € 28,26. Wie hoch ist dabei das Honorar des RA und wer bezahlt das ?
Klappt halt nicht alles..^^
AntwortenLöschenProblem #1 ist hier aber doch, daß die aktuelle Gesetzeslage etwas verursacht, was man getrost als Sippenprekarisierung bezeichnen kann.
Die steuerliche Absetzbarkeit eines Naturalunterhalts folgt dabei dann auch wieder bloß der Devise "Der Düvel kackt immer auf den größten Haufen".
Kann den Mandanten nur raten, getrennte Wohnungen zu beziehen, das funzt bei mehreren Bekannten bestens.