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Zu den Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft gehört die Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Hilfeempfängerin gegenüber ihren Eltern in Höhe der Schuldzinstilgung für die Eigentumswohnung.

Mit Urteil vom 18.07.2011, - L 5 AS 28/07 – hat das Landessozialgericht Hamburg wie folgt geurteilt:

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Es zählen zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft bei einer Eigentumswohnung nur die mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten. Hierzu zählen jedenfalls die Zinsen für ein Immobiliendarlehen und das Wohngeld (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az.: B 14/11b AS 67/06 R).

Die Aufwendungen zu den Kosten der Unterkunft meinen die (Geld-)Aufwendungen, die der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat. Die bloße Rechtspflicht zur Zahlung von Aufwendungen reicht aus (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 14).

Es handelt sich bei dem zwischen der Klägerin und ihren Eltern geschlossenen Darlehensrückzahlungsvertrag um eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung. Dabei sind Kriterien des Fremdvergleichs heranzuziehen (BSG, Urteil vom 17.6.2010, Az.: B 14 AS 46/09 R).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:

Die vorliegend umstrittenen Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, das insofern vom 1.1.2005 bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geändert wurde). Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (ständige Rechtsprechung vgl nur BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweils RdNr 12 mwN).

Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon im Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals Leistungen sowie der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist (BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; zuletzt BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 (Berlin) RdNr 18).

Gemeint sind die Geldaufwendungen, die der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit für die Nutzung/Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber nach dem bürgerlichen Recht aufzubringen hat. Übernahmefähig sind die tatsächlichen Mietkosten, deren Höhe sich i.d.R. aus dem schriftlichen Mietvertrag ergibt.

Auf die Rechtmäßigkeit des Mietverhältnisses kommt es für § 22 SGB II nicht an. An die Stelle von Mietzinszahlungen können auch Nutzungsentschädigungen oder sonstige die Unterkunft sichernde Zahlungen treten. Entscheidend ist allein, dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tatsächlich entstanden und Zahlungen erfolgt sind (BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R Rn. 16; Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 30.08.3020 - L 12 AS 1098/10 B ER; Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.06.2006 - L 11 SO 8/06 Rn. 23; Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 17.09.2009 - S 22 SO 50/09 Rn. 37 f. ; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 15c, 16). Eine Rechtspflicht zur Zahlung von Aufwendungen ist notwendig (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009 § 22 Rn. 14).


BSG, Urteil vom 17.6.2010, - B 14 AS 46/09 R -, RdNr. 21

Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede).


Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten (dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27 und Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 20) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw verdeckter Unterhaltsgewährung.

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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