Rumänen und Bulgaren haben keinen Anspruch auf soziale Unterstützung in Nordrhein-Westfalen -( Auf nach Niedersachsen oder Hessen sagt Willi 2)
Ein Beitrag von Holger Dumke.
" Essen. Rumänen und Bulgaren, die sich für längere Zeit allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhielten, dürfen von Hartz IV ausgeschlossen werden. Das hat das Sozialgericht in Essen entschieden. (Anmerkung von Willi 2 - muss richtigerweise heißen-Das hat das Landessozialgericht..)
Daheim herrscht Armut. Tausende Bulgaren und Rumänien sind auf der Suche nach einer besseren wirtschaftlichen Zukunft nach Deutschland, in die Großstädte an Rhein und Ruhr, gezogen. Sie suchen Arbeit, einige beantragen Hartz IV. Die Jobcenter genehmigen Leistungen in der Regel nur vorübergehend, die meisten Anträge werden abgelehnt. Diese Praxis hat nun das Landessozialgericht NRW mit einem Grundsatzbeschluss bestätigt.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2011, - L 19 AS 388/11 B ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142640
Die Kläger fühlten sich durch den Ausschluss von den Sozialleistungen gegenüber anderen EU-Bürgern diskriminiert, sahen einen Verstoß gegen das Europarecht. Anders die Richter: Jedenfalls für Rumänen und Bulgaren, die sich für längere Zeit allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhielten, sei es rechtens, sie von Hartz IV auszuschließen, wie es eine Klausel im Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorsehe. Die Kläger könnten lediglich die notwendigen Mittel für die Heimreise verlangen.
„Das ist ein Grundsatzbeschluss. Er stellt klar, wie die Rechte von Arbeitnehmern aus Rumänien und Bulgarien sind“, sagte Gerichtssprecher Matthias Röhl.
Martin Debener, Fachreferent beim Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, hält es für „problematisch“, dass die Zuzügler keinen Anspruch auf soziale Unterstützung haben: „Von irgendwas müssen die Menschen ja leben, wenn sie hier sind.“ Kirchen, Wohlfahrtsverbände und andere Anlaufstellen böten zwar Hilfe, aber durch den Ausschluss von Hartz IV würden viele Menschen in Bettelei, Schwarzarbeit, Prostitution und Kriminalität gedrängt. „Wir sollten lieber Sozialleistungen als Justizkosten bezahlen“, meinte Debener ( Az. L 19 AS 388/11 B ER ; Folgebeschluss: L 19 AS 317/11 B ER )."
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 28.06.2011, - L 19 AS 317/11 B ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143149
Quelle zum Volltext des Beitrages: http://www.derwesten.de/nachrichten/Kein-Anspruch-auf-soziale-Unterstuetzung-id5040590.html
Anmerkung von Willi 2: Nach Aussage von Gerichtssprecher Matthias Röhl ist das ein Grundsatzbeschluss, so dass allen Rumänen und Bulgaren zu empfehlen wäre, nicht nach NRW zu ziehen.
Besser aufgehoben fühlt man sich da in Niedersachsen oder Hessen .
1. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.08.2011, - L 15 AS 188/11 B ER -
Im Wege einer Folgenabwägung sind vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, denn umstritten ist , ob Artikel 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie gegen Europäisches Primärrecht verstößt und das Arbeitslosengeld II als Sozialhilfe i. S. dieser Vorschrift anzusehen ist.
Eine höchstrichterliche Klärung dieser schwierigen und komplexen Rechtsfragen steht bislang aus. Vor diesem Hintergrund haben die Landessozialgerichte - soweit ersichtlich - in jüngster Zeit in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ganz überwiegend aufgrund einer Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller entschieden (vgl. Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2010 - L 34 AS 1501/10 B ER, L 34 AS 1518/10 B PKH -, vom 17. Mai 2011 - L 28 AS 566/11 B ER - und vom 30. Juni 2011 - L 25 AS 535/11 B ER -; Beschluss des Bayerischen LSG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - L 16 AS 767/10 B ER - sowie Beschluss des Hessischen LSG vom 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER-).
2. Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 14.07.2011, - L 7 AS 107/11 B ER -
1. Der Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt für Unionsbürger aufgrund des Gebots der Inländergleichbehandlung aus Art. 4 VO (EG) 883/2004 zumindest dann nicht, wenn sie Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erhalten oder erhalten haben.
2. Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU einer freizügigkeitsberechtigten Person sind nicht die nichtehelichen Partner.
3. Erwerbsfähig nach § 8 Abs. 2 SGB II ist ein Unionsneubürger aus Rumänien oder Bulgarien bereits dann, wenn er allein aus Gründen der Nachrangigkeit einer Arbeitserlaubnis bedarf (sogenannter nachrangiger Arbeitsmarktzugang). Das ist anzunehmen, wenn die Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 39 ABs. 2 bis 4 AufenthG erteilt werden kann. Das gilt auch für die Rechtslage vor dem 1. April 2011.
3. Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.05.2011, - S 149 AS 17644/09 -, Sprungrevision wird zugelassen
1. Die Vorschrift des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 ist europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur dann Anwendung findet, wenn die Arbeitssuche bereits Zweck der Einreise war. Eine wortgetreue Anwendung des Leistungsausschlusses auf sämtliche Fälle, in denen ein Unionsbürger zum Zeitpunkt der Stellung eines Leistungsantrags ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitssuche hat, ohne Ansehung des ursprünglichen Zwecks der Einreise würde gegen vorrangig anwendbares Europarecht verstoßen.
2. Es ist zweifelhaft, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht gegen den - unmittelbar anwendbaren - Art 4 EGV 883/2004 verstößt. Danach haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Gemäß Art 3 Abs 3 iVm Art 70 iVm Anhang X EGV 883/2004 gilt dieser Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Verordnung gilt nach Art 2 EGV 883/2004 jedenfalls für alle Unionsbürger.
4. Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 18.08.2011, - S 17 AS 1574/11 ER -
7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist als Ausnahmeregelung nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss bereits dann greift, wenn einer von mehreren Aufenthaltsgründen der des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2011 - L 13 AS 52/11 B ER - ).
Eine solche Lesart begegnete überdies mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 6 Abs. 1 GG erheblichen Bedenken.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
" Essen. Rumänen und Bulgaren, die sich für längere Zeit allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhielten, dürfen von Hartz IV ausgeschlossen werden. Das hat das Sozialgericht in Essen entschieden. (Anmerkung von Willi 2 - muss richtigerweise heißen-Das hat das Landessozialgericht..)
Daheim herrscht Armut. Tausende Bulgaren und Rumänien sind auf der Suche nach einer besseren wirtschaftlichen Zukunft nach Deutschland, in die Großstädte an Rhein und Ruhr, gezogen. Sie suchen Arbeit, einige beantragen Hartz IV. Die Jobcenter genehmigen Leistungen in der Regel nur vorübergehend, die meisten Anträge werden abgelehnt. Diese Praxis hat nun das Landessozialgericht NRW mit einem Grundsatzbeschluss bestätigt.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2011, - L 19 AS 388/11 B ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142640
Die Kläger fühlten sich durch den Ausschluss von den Sozialleistungen gegenüber anderen EU-Bürgern diskriminiert, sahen einen Verstoß gegen das Europarecht. Anders die Richter: Jedenfalls für Rumänen und Bulgaren, die sich für längere Zeit allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhielten, sei es rechtens, sie von Hartz IV auszuschließen, wie es eine Klausel im Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorsehe. Die Kläger könnten lediglich die notwendigen Mittel für die Heimreise verlangen.
„Das ist ein Grundsatzbeschluss. Er stellt klar, wie die Rechte von Arbeitnehmern aus Rumänien und Bulgarien sind“, sagte Gerichtssprecher Matthias Röhl.
Martin Debener, Fachreferent beim Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, hält es für „problematisch“, dass die Zuzügler keinen Anspruch auf soziale Unterstützung haben: „Von irgendwas müssen die Menschen ja leben, wenn sie hier sind.“ Kirchen, Wohlfahrtsverbände und andere Anlaufstellen böten zwar Hilfe, aber durch den Ausschluss von Hartz IV würden viele Menschen in Bettelei, Schwarzarbeit, Prostitution und Kriminalität gedrängt. „Wir sollten lieber Sozialleistungen als Justizkosten bezahlen“, meinte Debener ( Az. L 19 AS 388/11 B ER ; Folgebeschluss: L 19 AS 317/11 B ER )."
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 28.06.2011, - L 19 AS 317/11 B ER -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143149
Quelle zum Volltext des Beitrages: http://www.derwesten.de/nachrichten/Kein-Anspruch-auf-soziale-Unterstuetzung-id5040590.html
Anmerkung von Willi 2: Nach Aussage von Gerichtssprecher Matthias Röhl ist das ein Grundsatzbeschluss, so dass allen Rumänen und Bulgaren zu empfehlen wäre, nicht nach NRW zu ziehen.
Besser aufgehoben fühlt man sich da in Niedersachsen oder Hessen .
1. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 11.08.2011, - L 15 AS 188/11 B ER -
Im Wege einer Folgenabwägung sind vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, denn umstritten ist , ob Artikel 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie gegen Europäisches Primärrecht verstößt und das Arbeitslosengeld II als Sozialhilfe i. S. dieser Vorschrift anzusehen ist.
Eine höchstrichterliche Klärung dieser schwierigen und komplexen Rechtsfragen steht bislang aus. Vor diesem Hintergrund haben die Landessozialgerichte - soweit ersichtlich - in jüngster Zeit in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ganz überwiegend aufgrund einer Folgenabwägung zugunsten der Antragsteller entschieden (vgl. Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2010 - L 34 AS 1501/10 B ER, L 34 AS 1518/10 B PKH -, vom 17. Mai 2011 - L 28 AS 566/11 B ER - und vom 30. Juni 2011 - L 25 AS 535/11 B ER -; Beschluss des Bayerischen LSG, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - L 16 AS 767/10 B ER - sowie Beschluss des Hessischen LSG vom 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER-).
2. Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 14.07.2011, - L 7 AS 107/11 B ER -
1. Der Leistungsausschluss für Ausländer nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II gilt für Unionsbürger aufgrund des Gebots der Inländergleichbehandlung aus Art. 4 VO (EG) 883/2004 zumindest dann nicht, wenn sie Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 erhalten oder erhalten haben.
2. Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU einer freizügigkeitsberechtigten Person sind nicht die nichtehelichen Partner.
3. Erwerbsfähig nach § 8 Abs. 2 SGB II ist ein Unionsneubürger aus Rumänien oder Bulgarien bereits dann, wenn er allein aus Gründen der Nachrangigkeit einer Arbeitserlaubnis bedarf (sogenannter nachrangiger Arbeitsmarktzugang). Das ist anzunehmen, wenn die Arbeitserlaubnis nach § 284 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 39 ABs. 2 bis 4 AufenthG erteilt werden kann. Das gilt auch für die Rechtslage vor dem 1. April 2011.
3. Sozialgericht Berlin Urteil vom 24.05.2011, - S 149 AS 17644/09 -, Sprungrevision wird zugelassen
1. Die Vorschrift des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 ist europarechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur dann Anwendung findet, wenn die Arbeitssuche bereits Zweck der Einreise war. Eine wortgetreue Anwendung des Leistungsausschlusses auf sämtliche Fälle, in denen ein Unionsbürger zum Zeitpunkt der Stellung eines Leistungsantrags ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitssuche hat, ohne Ansehung des ursprünglichen Zwecks der Einreise würde gegen vorrangig anwendbares Europarecht verstoßen.
2. Es ist zweifelhaft, ob der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 nicht gegen den - unmittelbar anwendbaren - Art 4 EGV 883/2004 verstößt. Danach haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Gemäß Art 3 Abs 3 iVm Art 70 iVm Anhang X EGV 883/2004 gilt dieser Gleichbehandlungsgrundsatz auch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die Verordnung gilt nach Art 2 EGV 883/2004 jedenfalls für alle Unionsbürger.
4. Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 18.08.2011, - S 17 AS 1574/11 ER -
7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist als Ausnahmeregelung nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss bereits dann greift, wenn einer von mehreren Aufenthaltsgründen der des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. März 2011 - L 13 AS 52/11 B ER - ).
Eine solche Lesart begegnete überdies mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 6 Abs. 1 GG erheblichen Bedenken.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
also bis zum schluss haben Rumaner Anspruch od nicht auf Alg II wenn sie eine Freizugigkeitsbescheinigung haben und wenn sie auf suche von Arbeit sind?warte auf einen Antwort
AntwortenLöschenErwarte nicht von einem Land das Einhalte europäischen Rechts, wenn es schon die eigenen Grundrechte mißachtet.
AntwortenLöschenWer Bafög verweigert, weil der Student zu lange studiert und gleichzeitig die nach BVerfG einzige Alternative der Existenzsicherung für Erwerbsfähige bei Studenten versagt, hat eine verfassungswidrig defizitäre Gestaltung vorgenommen, die laut BVerfG v. 09.02.2010 wohl nur über einen Direktanspruch nach Art. 1 und 20 GG geheilt werden kann.
Immerhin gelten die allgemeinen Regeln des Völkerrechts für alle Bewohner der BRD.
Wie ist es mit Artikel 3 Absatz 3 zu vereinbaren, das Grundgesetz (innerhalb der Gültigkeitsgrenzen) des deutschen Volkes nur diesem Zuteil werden zu lassen?
Eine Versagung existenzieller Leistungen für nicht Deutsche (während ihres Aufenthaltes - wohnen) ist wohl eine Benachteiligung in diesem Sinne. Ansonsten würden Deutsche unzulässig bevorzugt.
Grundrechte zuzugestehen mag nicht jeder.