Direkt zum Hauptbereich

Anti-Hartz-Aktivist Ralph Boes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorerst gescheitert

Ralph Boes, der weithin bekannte Anti-Hartz-Aktivist will es wissen. Er verweigert seine Eingliederung in Arbeit und lehnte die Beschäftigung in einem Call-Center ab. Das brachte wohl das Fass zum überlaufen und das Jobcenter von Berlin Mitte verhängte gegen ihn eine 100% Sanktion. Das Sozialgericht Berlin hat nun auf seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die letzte Sanktion herzustellen mit Beschluss vom 18.09.2013 zum Geschäftszeichen S 147 AS 20810/13 ER zurückgewiesen.
In dem Beschluss führt das Sozialgericht aus, auch eine Totalsanktion sei nicht verfassungswidrig, weil der Betroffene es durch Wohlverhalten in der Hand habe, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen.Die Verletzung von Mitwirkungspflichten könne im Sozialrecht durchaus zu einer Versagung der Leistungen führen.

Ralph Boes sieht wohl, wie er mehrfach angekündigte, die Sanktion als Teil einer Kampagne gegen Hartz IV und für das bedingungslose Grundeinkommen an, so dass ein Erfolg in der ersten Runde vor den Gerichten ihm nicht die nötige Genugtuung gibt. Da reicht kein Sozialrichter aus, denn Ziel ist das Bundesverfassungsgericht.

In dem Beschluss kommt nur unzureichend zum Ausdruck, welche Rechtsfolgen sich aus einer Totalsanktion ergeben.

Da die Kosten der Unterkunft entfallen, kann die Miete nicht mehr gezahlt werden und der Vermieter kann nach zweimaliger Nichtzahlung das Mietverhältnis fristlos kündigen. Eine Sanktion dauert drei Monate, so dass jedenfalls die Wohnung weg ist. Der Hinweis des Gerichtes auch Mietschulden können vom Jobcenter übernommen werden, führt lediglich dazu, dass der snktionierte Leistungberechtigte einen Anspruch auf fehlerfrei Ermessenausübung hat. Letztlich führt die Sanktion zur Obdachlosigkeit, die wiederum erzeugt einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff SGB XII). Eine preiswerte Hilfe wird zu einer teuren Hilfe und zwar nur zur Durchsetzung des Zwangs zur Arbeit.

Krankenversicherung/Pflegeversicherung: Der Totalsanktionierte ist weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn er bisher gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) und muss selbst seine Beiträge zahlen und zwar ca. 160 € monatlich. Zahlt er nicht fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1% des rückständigen Betrages an. Fraglich ist, ob bei ein er Totalsanktion ein Anspruch auf Übernahme der Beträge durch das Jobcenter besteht (§ 26 Abs.1 Satz 2 SGB II).
Lebensmittelgutscheine oder Leistungen in Höhe eines unerlässlichen Bedarfes werden nur auf Antrag übernommen, so dass seitens des Jobcenters keine besondere Fürsorgepflicht besteht. Sieht man vom Fall Boes einmal ab, der die Sanktion bewusst provoziert hat, ist diese (Antrags-)Regelung gemessen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zumindest bedenklich.

Ralph Boes verbrennt seine Eingliederungsvereinbarung

Kommentare

  1. Lebensmittelgutscheine sollten soweiso verfassungswidrig sein, da zum einen die ALG2-Regelleistung eine Pauschalleistung für alle Bedürftigen darstellt und diese nicht einfach in die Gruppe der braven Unterwürfigen auf der einen Seite und die Quertreiber auf der anderen Seite gesplittet werden darf.

    Zweitens würde sich der Hilfsbedürftige an der Spuermarktkasse ja mit seinem Gutschein als ALG2-Empfänger outen! Wenn schon die Mietbeschenigungen gegen die Menschenwürde verstoßen, mit der Begründung, dass der Bedürftige nicht gezwungen werden darf, sich seinem Vermieter gegenüber als Bedürftiger zu erkennen zu geben, trifft das auf einen sich in aller Öffentlichkeit befindöichen Supermarkt ja wohl erst Recht zu!

    Das zuständige Sozialgericht scheint außerdem nicht begriffen zu haben, dass das menschenwürdige Existenzminimum dem Grunde nach unverfügbar ist.

    AntwortenLöschen
  2. Jeder hat es selbst in der Hand. Von keinem wird offensichtlich unmögliches verlangt. Aber eine totale Verweigerungshaltung kann die Allgemeinheit nicht hinnehmen. Wenn dies jeder der Betroffenen Leistungsempfänger umsetzen würde - was dann? Wer soll denn all die möglichen Leistungen - am Besten pro Person mindestens 1000 € Grund-Hartz-IV - bezahlen? Die paar Braven, die dann noch arbeiten gehen?

    Es ist sicher nicht alles zum Besten bestellt, aber man sollte doch die Kirche im Dorf lassen. Für mich ist der Beschluss nachvollziehbar.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Sie haben eine sehr bedenkliche Einstellung. Ich habe als ALG2-Empfänger genauso Grundrechte wie Sie auch! Ich bin kein Zirkuspferd, das auf Geheiß alles Blödsinnige tun muss, nur weil es gerade dem Jobcentersxhergen so in den Kram passt.

      Leute wie Sie gucken auf uns von Ihrem hohen Roß herunter und bilden sich etwas darauf ein, eine Arbeitsstelle in Beschlag genommen zu haben.

      Leute wie Sie merken überhaupt nicht, dass Sie an Ihrem eigenen Ast sägen mit Ihrer mit unserem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Einstellung.

      Löschen
  3. Hallo Anonym,es geht auch noch viel krasser!

    Entrechtet,Stigmatisiert:,
    daß interressiert doch Niemanden!

    Von den Gewaltenteilungen....

    Aber Vorteilsnahmen:folternd,in krassesten Formen,zu Lasten des
    höchsten Gutes:,der Gesundtheit einens Opfers::durchziehen!OMG..

    Eigene strafrechtliche Handlungen,wie immer,intern,zu veranlassen.
    Eine nicht ermittelte und nicht verursachte Straftat,zur Last legen,um
    von eigenen"vorsätzlichen"grausamsten Verfehlungen,abzulenken!

    Immer die eigenen Leute decken,darf nicht darüber nachdenken:BRECH!

    Und noch"ganz"andere vortäuschungen falscher Tatsachen,in Tateinheit mit:gravierendsten Folgen,zu verursachen!

    Ich schäme mich,zum Volk,zu gehören.
    Obwohl ich laut Ausweis,zum PERSONAL gehöre!

    ABARTIGST!Leider.. :( ,
    Lieb sag,schlotter.



    Ich kann es mir nicht leisten,weiteres frei äußern,zu dürfen...

    In der BRD-Mafia-GmbH.... :(
    Aber wir haben ja noch nicht mal ein rechtsgültige Verfassung,was der normale...>Durchschnnittsbürger sicherlich auch nicht weiß!

    Nur noch,zum erbrechen:Sorry...., :((((

    AntwortenLöschen
  4. sorry..für Ihren text..da musste ich fast brechen..über mir..

    AntwortenLöschen
  5. Sanktionen gegen Krebskranke!

    Hi Leute,

    bei gibt es ein Problem. Meine Mutter die Arbeitslos ist und eh durch ihrer chronischen Erkrankung nie arbeitsfähig ist, hat jetzt seit Juni dieses Jahres Krebs in Endstadium. Sprich, es ist ein Klatskin-Turmor Bismuth 4. Sie wartet praktisch 1 bis 2 Jahre auf ihren Tod. Nun aber hatte meine Mutter in September einen Termin, natürlich wegen den Krebs und Tumorschmerzen konnte sie nicht hingehen und ließ sich krankschreiben. Jetzt kommt es, am 09.09.2013 war der Termin, am gleichen Tag wurde ein Schreiben zur Androhung einer Sanktion erstellt, also am 09.09.2013 erschien meine Mutter nicht, Krankenschein war 05.09.2013 zugesandt, und 1 Tag nach 09.09.2013 kam die Androhung mit Beiblatt zur Anhörung. Da ging ich mal von aus dass das Job Center den Krankenschein verbummelt hatte. Kopie hingeschickt per Einschreiben Rückschein, Bogen zur Anhörung ausgefüllt, etc. Wurde mit Unterschrift entgegen genommen. So, heute am 14.10.2013 kam ein Brief mit Kopfdatum 09.10.2013, die Sanktion ist ausgesprochen worden in Höhe von 34,50 für 3 Monate vom 01.11.2013 bis 31.01.2014.

    So, ist das Rechtsmäßig? Meine Mutter hat Krebs und wird auf diese Weise schikaniert und erniedrigt. Als ob es nicht genug ist zu wissen dass man heute oder morgen oder Neujahr schon nicht mehr leben könnte, kommt solche Schikane!

    Ich bin sehr untröstlich, versuche meiner Mutter alles abzunehmen, und Donnerstag werde ich mit ihr hingehen. Denn das was ich jetzt erlebe ist das schlimmste. In Übrigens, auf E-Mail scheinen die gar nicht zu reagieren. Sowas unmenschliches. Hätte ich nie gedacht.

    Vor allem, was mir sehr aufgefallen war, das Datum. Das noch am gleichen Tag 09.09.2013 ein schreiben gefertigt wird, sieht eher danach aus als habe man den vorbereitet, mit dem Wissen durch dem Krankenschein, dass meine Mutter ja nicht kommt. Vom krankenschein etc wird nicht geschrieben, nur dass meine Mutter nicht an den Termin teilgenommen hatte und nicht reagiert hat.

    AntwortenLöschen
  6. (..) Nach Ansicht des Gerichts verstößt das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den § 31 ff. SGB II auch nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum (vgl. dazu BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). (..)

    (..) Die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Sanktionsrechts (§§ 31 ff. SGB II) ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Gesetzgeber selbst bei einem vollständigen Wegfall der Leistungen eine "letzte Grundversorgung" sicherstellt. Durch ein differenziertes Regelungssystem wahrt der Gesetzgeber das Existenzminimum des Betroffenen: Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. (..)
    -
    Wie die "letzte Grundversorgung" und dessen "angemessenem Umfang" durch das "differenziertes Regelungssystem" aussieht, kann man hier ablesen (dabei selbst ein 100% sanktionierten Obdachlosen werden noch "Mitwirkungspflichten" auferlegt).

    (..) Nachdem der Antragsteller eine entsprechende geringfügige Beschäftigung nicht nachwies, senkte die Antragsgegnerin mit Sanktionsbescheid vom 22.01.2009 die Leistungen des Antragstellers für den Zeitraum 01.02.2009 bis 30.04.2009 mit der Begründung vollständig ab, der Antragsteller habe nicht in ausreichendem Maße Eigenbemühungen nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller Anfang Februar die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen beantragte, lehnte dies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.02.2009 ab. Zur Begründung heißt es dort, die Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen stehe im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Die Ermessensentscheidung wäge dabei die Interessen der Allgemeinheit und die Interessen des Antragstellers bzw. die Interessen der Bedarfsgemeinschaft gegeneinander ab. Im Ergebnis überwiege das Interesse der Allgemeinheit nach Sinn und Inhalt der Gesetzesvorschrift. Bei der Beurteilung seien die persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers mit berücksichtigt worden. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 19.02.2009 legte der Antragsteller den Nachweis über drei Bewerbungen vor. Von der Antragsgegnerin erhielt er daraufhin einen Lebensmittelgutschein über 15,00 Euro (..)

    (..) Am 25.02.2009 und am 05.03.2009 erhielt der Antragsteller Lebensmittelgutscheine jeweils über 24,01 Euro. (..) Nach wie vor übernachte er in der Postfiliale. Postalisch erreichbar sei er bei seinem Bruder, bei dem er auch die Gelegenheit habe, sporadisch Wäsche zu waschen und zu duschen. Im Übrigen sei er auf die Almosen von Passanten angewiesen. (..)

    Was hat Herr Alt (Vorstand Grundsicherung, Bundesagentur für Arbeit) in der Maischberger Sendung am 04.12.2012 und im Stern TV am 12.12.2012 gesagt? - Niemand muss hungern- niemand wird obdachlos. Natürlich nicht! -:)

    Nicht nur Lebensmittelgutscheine sind eine "Ermessens" Entscheidung des Sachbearbeiters, sondern Obdach ebenso: Die Zentrale Fachstelle Wohnen lehnte die Kostenübernahme für eine Notunterkunft ab. (..) (Sozialgericht Bremen S 26 AS 686/09 ER; Beschluss vom 23.04.2009)

    Ein mehrfacher Kindermörder hat im Gefängnis solche Probleme nicht! Im Übrigen die Richterin Euhus (SG Berlin S 147 AS 20810/13 ER) hat einfach die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut (S 10 AS 259/12 ER) genommen und für die eigene Begründung verwendet.

    AntwortenLöschen
  7. (..) Nach Ansicht des Gerichts verstößt das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den § 31 ff. SGB II auch nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum (vgl. dazu BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). (..)

    (..) Die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Sanktionsrechts (§§ 31 ff. SGB II) ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Gesetzgeber selbst bei einem vollständigen Wegfall der Leistungen eine "letzte Grundversorgung" sicherstellt. Durch ein differenziertes Regelungssystem wahrt der Gesetzgeber das Existenzminimum des Betroffenen: Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. (..)
    -
    Wie die "letzte Grundversorgung" und dessen "angemessenem Umfang" durch das "differenziertes Regelungssystem" aussieht, kann man hier ablesen (dabei selbst ein 100% sanktionierten Obdachlosen werden noch "Mitwirkungspflichten" auferlegt).

    (..) Nachdem der Antragsteller eine entsprechende geringfügige Beschäftigung nicht nachwies, senkte die Antragsgegnerin mit Sanktionsbescheid vom 22.01.2009 die Leistungen des Antragstellers für den Zeitraum 01.02.2009 bis 30.04.2009 mit der Begründung vollständig ab, der Antragsteller habe nicht in ausreichendem Maße Eigenbemühungen nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller Anfang Februar die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen beantragte, lehnte dies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.02.2009 ab. Zur Begründung heißt es dort, die Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen stehe im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Die Ermessensentscheidung wäge dabei die Interessen der Allgemeinheit und die Interessen des Antragstellers bzw. die Interessen der Bedarfsgemeinschaft gegeneinander ab. Im Ergebnis überwiege das Interesse der Allgemeinheit nach Sinn und Inhalt der Gesetzesvorschrift. Bei der Beurteilung seien die persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers mit berücksichtigt worden. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 19.02.2009 legte der Antragsteller den Nachweis über drei Bewerbungen vor. Von der Antragsgegnerin erhielt er daraufhin einen Lebensmittelgutschein über 15,00 Euro (..)

    (..) Am 25.02.2009 und am 05.03.2009 erhielt der Antragsteller Lebensmittelgutscheine jeweils über 24,01 Euro. (..) Nach wie vor übernachte er in der Postfiliale. Postalisch erreichbar sei er bei seinem Bruder, bei dem er auch die Gelegenheit habe, sporadisch Wäsche zu waschen und zu duschen. Im Übrigen sei er auf die Almosen von Passanten angewiesen. (..)

    Was hat Herr Alt (Vorstand Grundsicherung, Bundesagentur für Arbeit) in der Maischberger Sendung am 04.12.2012 und im Stern TV am 12.12.2012 gesagt? - Niemand muss hungern- niemand wird obdachlos. Natürlich nicht! -:)

    Nicht nur Lebensmittelgutscheine sind eine "Ermessens" Entscheidung des Sachbearbeiters, sondern Obdach ebenso: "Die Zentrale Fachstelle Wohnen lehnte die Kostenübernahme für eine Notunterkunft ab. " (..) (Sozialgericht Bremen S 26 AS 686/09 ER; Beschluss vom 23.04.2009)

    Ein mehrfacher Kindermörder hat im Gefängnis solche Probleme nicht! Im Übrigen die Richterin Euhus (SG Berlin S 147 AS 20810/13 ER) hat einfach die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut (S 10 AS 259/12 ER) genommen und für die eigene Begründung verwendet.

    AntwortenLöschen
  8. (..) Nach Ansicht des Gerichts verstößt das derzeit geltende Sanktionsrecht nach den § 31 ff. SGB II auch nicht gegen das aus Art. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleitete menschenwürdige Existenzminimum (vgl. dazu BVerfG v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). (..)

    (..) Die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Sanktionsrechts (§§ 31 ff. SGB II) ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Gesetzgeber selbst bei einem vollständigen Wegfall der Leistungen eine "letzte Grundversorgung" sicherstellt. Durch ein differenziertes Regelungssystem wahrt der Gesetzgeber das Existenzminimum des Betroffenen: Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. (..)
    -
    Wie die "letzte Grundversorgung" und dessen "angemessenem Umfang" durch das "differenziertes Regelungssystem" aussieht, kann man hier ablesen (dabei selbst ein 100% sanktionierten Obdachlosen werden noch "Mitwirkungspflichten" auferlegt).

    (..) Nachdem der Antragsteller eine entsprechende geringfügige Beschäftigung nicht nachwies, senkte die Antragsgegnerin mit Sanktionsbescheid vom 22.01.2009 die Leistungen des Antragstellers für den Zeitraum 01.02.2009 bis 30.04.2009 mit der Begründung vollständig ab, der Antragsteller habe nicht in ausreichendem Maße Eigenbemühungen nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller Anfang Februar die Gewährung von Lebensmittelgutscheinen beantragte, lehnte dies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.02.2009 ab. Zur Begründung heißt es dort, die Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen stehe im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Die Ermessensentscheidung wäge dabei die Interessen der Allgemeinheit und die Interessen des Antragstellers bzw. die Interessen der Bedarfsgemeinschaft gegeneinander ab. Im Ergebnis überwiege das Interesse der Allgemeinheit nach Sinn und Inhalt der Gesetzesvorschrift. Bei der Beurteilung seien die persönlichen Bedürfnisse des Antragstellers mit berücksichtigt worden. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 19.02.2009 legte der Antragsteller den Nachweis über drei Bewerbungen vor. Von der Antragsgegnerin erhielt er daraufhin einen Lebensmittelgutschein über 15,00 Euro (..)

    (..) Am 25.02.2009 und am 05.03.2009 erhielt der Antragsteller Lebensmittelgutscheine jeweils über 24,01 Euro. (..) Nach wie vor übernachte er in der Postfiliale. Postalisch erreichbar sei er bei seinem Bruder, bei dem er auch die Gelegenheit habe, sporadisch Wäsche zu waschen und zu duschen. Im Übrigen sei er auf die Almosen von Passanten angewiesen. (..)

    Was hat Herr Alt (Vorstand Grundsicherung, Bundesagentur für Arbeit) in der Maischberger Sendung am 04.12.2012 und im Stern TV am 12.12.2012 gesagt? - Niemand muss hungern- niemand wird obdachlos. Natürlich nicht! -:)

    Nicht nur Lebensmittelgutscheine sind eine "Ermessens" Entscheidung des Sachbearbeiters, sondern Obdach ebenso: Die Zentrale Fachstelle Wohnen lehnte die Kostenübernahme für eine Notunterkunft ab. (..) (Sozialgericht Bremen S 26 AS 686/09 ER; Beschluss vom 23.04.2009)

    Ein mehrfacher Kindermörder hat im Gefängnis solche Probleme nicht! Im Übrigen die Richterin Euhus (SG Berlin S 147 AS 20810/13 ER) hat einfach die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut (S 10 AS 259/12 ER) genommen und für die eigene Begründung verwendet.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist