Das SG Berlin hatte zu entscheiden, ob das Jobcenter die Kosten
von rund 6.500 Euro für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen
in Australien lebenden Kindern übernehmen muss.
Der 1960 geborene, deutsche Antragsteller kehrte im Sommer 2011
von einem längeren Auslandsaufenthalt in Australien nach Berlin zurück,
arbeitet hier als Rechtsanwalt und bezieht aufstockend Leistungen nach
dem SGB II (Hartz IV). Seine drei Kinder leben bei der Mutter in
Australien. Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem SG Berlin erkannte
der Antragsgegner, das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf, im
Juli 2013 grundsätzlich an, dass der Antragsteller einen Anspruch auf
eine Reise nach Australien zum Besuch seiner Kinder habe. Es machte
allerdings keine konkreten Angaben zur Höhe der zu übernehmenden Kosten.
Nachdem der Antragsteller beim Antragsgegner mit mehreren
Kostenvoranschlägen nicht hatte durchdringen können, ersuchte er im
August 2013 um einstweiligen Rechtsschutz. Er beantragte, das Jobcenter
zur Zahlung von 6.338 Euro zu verpflichten.
Das SG Berlin hat den Antrag abgelehnt.
Zwar könne das Jobcenter schon aufgrund seines dementsprechenden Anerkenntnisses die Übernahme der Kosten für eine Australienreise nicht grundsätzlich ablehnen. Es müsse jedoch nicht die konkret geltend gemachten Kosten übernehmen, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch seien. Erst recht bestehe kein Bedürfnis des Antragstellers für eine Eilentscheidung des Gerichts. Zwar wiege das Grundrecht aus Art. 6 GG schwer. Doch sei nicht erkennbar, dass die geplante Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erforderlich sei, nachdem der Antragsteller seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe.
Quelle: juris
Das SG Berlin hat den Antrag abgelehnt.
Zwar könne das Jobcenter schon aufgrund seines dementsprechenden Anerkenntnisses die Übernahme der Kosten für eine Australienreise nicht grundsätzlich ablehnen. Es müsse jedoch nicht die konkret geltend gemachten Kosten übernehmen, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch seien. Erst recht bestehe kein Bedürfnis des Antragstellers für eine Eilentscheidung des Gerichts. Zwar wiege das Grundrecht aus Art. 6 GG schwer. Doch sei nicht erkennbar, dass die geplante Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erforderlich sei, nachdem der Antragsteller seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe.
Gericht/Institution: | SG Berlin |
Erscheinungsdatum: | 06.09.2013 |
Entscheidungsdatum: | 21.08.2013 |
Aktenzeichen: | S 201 AS 19424/13 ER |
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