Das BSG hat entschieden, dass Leihgebühren für ein schulisch
genutztes Cello nicht als Leistungen zur Teilhabe nach dem "Bildungs-
und Teilhabepaket" des SGB II zu übernehmen sind.
Der Kläger besuchte im streitigen Zeitraum die Klassenstufe 7
eines Gymnasiums im musischen Zweig. Nach der Abbuchung der Leihgebühren
für ein ausschließlich schulisch eingesetztes Cello vom Konto der
Mutter beantragte er die Übernahme dieser Aufwendungen durch den
Beklagten als Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II. Der Beklagte
lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Übernahme von Leihgebühren
für ein Instrument grundsätzlich nicht als Teilhabeleistung förderfähig
sei.
Nachdem der Kläger vor dem Sozialgericht zunächst erfolgreich gewesen ist, hat das Landessozialgericht der Berufung des Beklagten mit der Begründung stattgegeben, Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II würden nicht für einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf gewährt.
Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des BSG waren nach alter – hier noch anzuwendender – Rechtslage bereits nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 7 SGB II Bedarfe durch Leihgebühren für ein Musikinstrument von der Vorschrift nicht erfasst. Ausschließlich der Unterricht selbst konnte durch sie finanziert werden. Dies habe sich zwar zum 01.08.2013 durch Einfügung eines Satzes 2 in § 28 Abs. 7 SGB II geändert. Nunmehr können neben dem Unterricht auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Unterricht entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Unabhängig davon hatte der Kläger jedoch auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil durch sie – dies gilt auch weiterhin – grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund außerschulischer Aktivitäten im Teilhabebereich gedeckt werden. Im vorliegenden Fall ist das Cello jedoch ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt worden.
Quelle: juris
Nachdem der Kläger vor dem Sozialgericht zunächst erfolgreich gewesen ist, hat das Landessozialgericht der Berufung des Beklagten mit der Begründung stattgegeben, Leistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II würden nicht für einen durch den Schulbesuch entstehenden Bedarf gewährt.
Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des BSG waren nach alter – hier noch anzuwendender – Rechtslage bereits nach dem Wortlaut von § 28 Abs. 7 SGB II Bedarfe durch Leihgebühren für ein Musikinstrument von der Vorschrift nicht erfasst. Ausschließlich der Unterricht selbst konnte durch sie finanziert werden. Dies habe sich zwar zum 01.08.2013 durch Einfügung eines Satzes 2 in § 28 Abs. 7 SGB II geändert. Nunmehr können neben dem Unterricht auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Unterricht entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Unabhängig davon hatte der Kläger jedoch auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil durch sie – dies gilt auch weiterhin – grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund außerschulischer Aktivitäten im Teilhabebereich gedeckt werden. Im vorliegenden Fall ist das Cello jedoch ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt worden.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 11.09.2013 |
Entscheidungsdatum: | 10.09.2013 |
Aktenzeichen: | B 4 AS 12/13 R |
Also merke: für kommende Verfahren sollte der Schüler sich z.B. ehrenamtlich engagieren - so kann er im Altersheim vorfiedeln oder jüngeren Schülern privat ein paar Stunden (ehrenamtlich) geben. Wenn es örtlich einen Musikverein gibt, dann dort (ehrenamtlich) mitmachen.
AntwortenLöschenDies einzubeziehen wäre sehr interessant; Argument: gerade Jugendliche im SGB II Bezug haben so soziale Teilhabe (oder können sich so beruflich orientieren) etc.