Das LSG Halle (Saale) hat entschieden, dass bei einer Klage gegen
die bewilligten Leistungen nach dem SGB II allein mit der Begründung,
die Regelsätze für Erwachsene seien verfassungswidrig, kein Anspruch auf
Prozesskostenhilfe besteht.
Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren wird nur
bewilligt, wenn die Kläger wirtschaftlich bedürftig sind und
hinreichende Aussichten auf Erfolg der Klage bestehen. Das BVerfG hatte
am 09.02.2010 (1 BvL 1/09) die bis dahin geltenden Regelsätze für
verfassungswidrig erklärt. Allerdings wurde nicht festgestellt, dass die
Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimum
unzureichend sind. Vielmehr wurden methodische Mängel bei der Ermittlung
der Regelsätze gerügt. Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2011 die
Regelsätze neu ermittelt und die Vorgaben des BVerfG aufgegriffen. Das
BSG hat schon mehrfach entschieden, dass die neu ermittelten Regelsätze
verfassungskonform sind. Eine Entscheidung des BVerfG steht aber noch
aus. Vielfach wird – mithilfe von Rechtsanwälten – gegen die
Leistungsbewilligung geklagt und allein die Verfassungswidrigkeit
gerügt. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müsste das
Honorar der Rechtsanwälte aus der Staatskasse bezahlt werden.
Das LSG Halle (Saale) hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die ab 01.01.2011 geltenden Regelsätze seien zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend, so das Landessozialgericht. Die Möglichkeit, dass das BVerfG erneut die Ermittlung der Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig halte, sei fernliegend. Daher seien hinreichende Aussichten für einen solchen Prozess nicht gegeben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse scheide aus.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist rechtskräftig.
Quelle: juris
Das LSG Halle (Saale) hat einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die ab 01.01.2011 geltenden Regelsätze seien zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend, so das Landessozialgericht. Die Möglichkeit, dass das BVerfG erneut die Ermittlung der Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig halte, sei fernliegend. Daher seien hinreichende Aussichten für einen solchen Prozess nicht gegeben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse scheide aus.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist rechtskräftig.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt |
Erscheinungsdatum: | 18.09.2013 |
Entscheidungsdatum: | 15.03.2013 |
Aktenzeichen: | 5 AS 606/12 B |
"Die Möglichkeit, dass das BVerfG erneut die Ermittlung der Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig halte, sei fernliegend"
AntwortenLöschenDas denke ich von den Gehirnsynapsen so einiger Sozialrichter auch...