Direkt zum Hauptbereich

Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vortäuschens einer Straftat bestätigt


Der BGH hat die Verurteilung eines Bürgermeisters einer baden-württembergischen Gemeinde, der einen durch Unbekannte auf seine Person verübten Anschlag vorgetäuscht hatte, bestätigt.
Das LG Waldshut-Tiengen hat den Angeklagten, den Bürgermeister einer Gemeinde in Baden-Württemberg, wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Soweit ihm darüber hinaus Betrug in sechs Fällen durch Einreichung von Rechnungen für medizinisch nicht indizierte Behandlungen zur Last gelegt worden war, hat ihn das Landgericht freigesprochen. Den Mitangeklagten, den Lebenspartner des Angeklagten, hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen täuschte der Angeklagten mit Hilfe des Mitangeklagten einen durch Unbekannte auf seine Person verübten Anschlag vor. Am Abend des 03.07.2011 befand sich der Angeklagte im Rathaus der Gemeinde. Dort warf er gegen 20.00 Uhr in seinem Arbeitszimmer eine Flasche mit einem in brennbare Flüssigkeit getränkten Stück Textil als Lunte gegen seinen Schreibtisch. Bereits zuvor hatte der Mitangeklagte die Eingangstür zum Rathaus mit einem Holzstück verriegelt. Zudem deponierte einer der Angeklagten auf dem Boden hinter der Tür ein zusammengefaltetes Blatt Papier mit einem bedrohlichen Text, aus dem sich ergab, dass er zur Aufgabe seines Amts genötigt werden sollte. Der Angeklagte wählte den polizeilichen Notruf und berichtete von einem auf ihn verübten Anschlag; wegen tatsächlicher Beschwerden wurde er sodann ärztlich behandelt. Das genaue Motiv für das Vortäuschen des Anschlags konnte nicht aufgeklärt werden.
Der BGH hat die jeweils mit Verfahrensrügen und der Verletzung sachlichen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Gericht/Institution:BGH
Erscheinungsdatum:02.09.2013
Entscheidungsdatum:07.08.2013
Aktenzeichen:1 StR 156/13
Quelle: juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...