Der BGH hat die Verurteilung eines Bürgermeisters einer
baden-württembergischen Gemeinde, der einen durch Unbekannte auf seine
Person verübten Anschlag vorgetäuscht hatte, bestätigt.
Das LG Waldshut-Tiengen hat den Angeklagten, den Bürgermeister
einer Gemeinde in Baden-Württemberg, wegen Vortäuschens einer Straftat
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt.
Soweit ihm darüber hinaus Betrug in sechs Fällen durch Einreichung von
Rechnungen für medizinisch nicht indizierte Behandlungen zur Last gelegt
worden war, hat ihn das Landgericht freigesprochen. Den Mitangeklagten,
den Lebenspartner des Angeklagten, hat das Landgericht wegen Beihilfe
zum Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je 50 Euro verurteilt.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen täuschte der
Angeklagten mit Hilfe des Mitangeklagten einen durch Unbekannte auf
seine Person verübten Anschlag vor. Am Abend des 03.07.2011 befand sich
der Angeklagte im Rathaus der Gemeinde. Dort warf er gegen 20.00 Uhr in
seinem Arbeitszimmer eine Flasche mit einem in brennbare Flüssigkeit
getränkten Stück Textil als Lunte gegen seinen Schreibtisch. Bereits
zuvor hatte der Mitangeklagte die Eingangstür zum Rathaus mit einem
Holzstück verriegelt. Zudem deponierte einer der Angeklagten auf dem
Boden hinter der Tür ein zusammengefaltetes Blatt Papier mit einem
bedrohlichen Text, aus dem sich ergab, dass er zur Aufgabe seines Amts
genötigt werden sollte. Der Angeklagte wählte den polizeilichen Notruf
und berichtete von einem auf ihn verübten Anschlag; wegen tatsächlicher
Beschwerden wurde er sodann ärztlich behandelt. Das genaue Motiv für das
Vortäuschen des Anschlags konnte nicht aufgeklärt werden.
Der BGH hat die jeweils mit Verfahrensrügen und der Verletzung
sachlichen Rechts geführten Revisionen der Angeklagten als unbegründet
verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Gericht/Institution: | BGH |
Erscheinungsdatum: | 02.09.2013 |
Entscheidungsdatum: | 07.08.2013 |
Aktenzeichen: | 1 StR 156/13 |
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