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Prostataoperation verursacht keine Erektionsstörungen


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Patient nach einer fachgerechten, mit einer Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchgeführten Prostataoperation keinen Schadensersatz für eine Erektionsstörung verlangen kann, weil diese nicht auf die Operation zurückzuführen ist.

Im Juni 2008 ließ sich der seinerzeit 62-jährige Kläger aus Rietberg im beklagten Krankenhaus in Erwitte von den mitverklagten Ärzten die Prostata operativ verkleinern. Nach dem mit einer Vasektomie durchgeführten Eingriff hat er von den Beklagten Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro verlangt. Er hat gemeint, die Operation sei aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Erektionsstörung nicht fachgerecht durchgeführt worden. Über die Vasektomie und mögliche Ejakulationsstörungen sei er zudem nicht zutreffend aufgeklärt worden.
Das OLG Hamm hat die Schadensersatzklage des Klägers abgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Paderborn bestätigt.
Den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen folgend hat das OLG Hamm weder einen Behandlungsfehler noch Fehler bei der Aufklärung des Klägers über mögliche Risiken der Operation feststellen können.
Die Ejakulationsstörung sei eine zwangsläufige Folge der Operation. Die Erektionsschwäche beruhe nicht auf dieser, sondern auf andern Vorerkrankungen des Klägers. Bei dem als sog. offene Prostataoperation durchgeführten Eingriff könne es nicht zu Verletzungen von Nerven gekommen seien, die Erektionsstörungen verursachten. Über die durchgeführte Vasektomie, die medizinisch indiziert gewesen sei, um eine Entzündung der Nebenhoden zu vermeiden, und das Risiko einer Ejakulationsstörung sei der Kläger ausweislich des von ihm unterzeichneten Aufklärungsbogens unterrichtet worden. Seine ausreichende Aufklärung habe auch der beklagte Arzt, der das Aufklärungsgespräch geführt habe, bestätigt.
 Quelle: juris

Gericht/Institution:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:04.09.2013
Entscheidungsdatum:19.07.2013
Aktenzeichen:26 U 98/12

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