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Kündigung von Polizei-Angestelltem wegen Totenkopf-Foto unwirksam


Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Polizeiangestellten wegen der Veröffentlichung eines Totenkopf-Fotos, aufgenommen vor einer jüdischen Schule, auf der Facebook-Seite des Angestellten, unwirksam ist und dieser weiterbeschäftigt werden muss.

Herr W., ein Angestellter im Polizeidienst, hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) mit Schreiben vom 11.04.2013 gewehrt. Die FHH wirft Herrn W. vor, auf seiner persönlichen Facebook-Seite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Herr W. war dort als Objektschützer eingesetzt. Herr W. hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebook-Seite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut. Darüber hinaus wirft die FHH Herrn W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet Herr W.
Das ArbG  Hamburg hat festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen, dass Herr W. das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten. Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.

Gericht/Institution:ArbG Hamburg
Erscheinungsdatum:18.09.2013
Entscheidungsdatum:18.09.2013
Aktenzeichen:27 Ca 207/13
Quelle: juris

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