Das ArbG Hamburg hat entschieden, dass die außerordentliche
Kündigung eines Polizeiangestellten wegen der Veröffentlichung eines
Totenkopf-Fotos, aufgenommen vor einer jüdischen Schule, auf der
Facebook-Seite des Angestellten, unwirksam ist und dieser
weiterbeschäftigt werden muss.
Herr W., ein Angestellter im Polizeidienst, hat sich mit seiner
Klage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses durch seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt
Hamburg (FHH) mit Schreiben vom 11.04.2013 gewehrt. Die FHH wirft Herrn
W. vor, auf seiner persönlichen Facebook-Seite das Foto eines
Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im
Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule
(Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Herr
W. war dort als Objektschützer eingesetzt. Herr W. hat die Anfertigung
und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebook-Seite eingeräumt und
angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner
Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder
verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es
unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung
aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen
Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er
entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in
verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein
nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut. Darüber hinaus
wirft die FHH Herrn W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit
ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet Herr
W.
Das ArbG Hamburg hat festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen, dass Herr W. das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten. Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.
Quelle: juris
Das ArbG Hamburg hat festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen, dass Herr W. das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten. Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.
Gericht/Institution: | ArbG Hamburg |
Erscheinungsdatum: | 18.09.2013 |
Entscheidungsdatum: | 18.09.2013 |
Aktenzeichen: | 27 Ca 207/13 |
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