Direkt zum Hauptbereich

Krankenversicherung für Studierende

Die Bundesregierung informiert pünktlich zum Semesterbeginn am 1. Oktober über die Möglichkeiten für Studenten sich krankenzuversichern.

Bei den Eltern mitversichert
Viele Studenten sind bei den Eltern familienversichert. Sie müssen keinen Beitrag für ihre Krankenversicherung zahlen. Studenten können aber nur bis zum 25.Lebensjahr in der Familienversicherung bleiben, danach müssen sie sich selbst versichern.
Durch den freiwilligen Wehrdienst, den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen anerkannten Freiwilligendienst verschiebt sich die Altersgrenze um maximal 12 Monate.
Wenn eines der beiden Elternteile privat krankenversichert ist, ist eine Familienversicherung für Studenten nicht mehr möglich.
Arbeiten ist erlaubt
Wer in der Familienversicherung ist, darf hinzuverdienen, aber nur begrenzt: Das monatliche Einkommen darf 385 Euro beziehungsweise bei einem Minijob 450 Euro nicht übersteigen.
Falls Studenten selbst krankenversichert sind, dürfen Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ist die Beschäftigung von vornherein auf maximal zwei Monate befristet oder auf die Semesterferien begrenzt, gilt diese Stundenbegrenzung nicht. Die Höhe des Verdienstes spielt in beiden Fällen keine Rolle.
Gesetzliche studentische Krankenversicherung
Ist eine Familienversicherung nicht möglich, können sich Studenten bei einer gesetzlichen studentischen Krankenkasse versichern. Der Beitrag ist bei allen Krankenkassen einheitlich. Er beträgt monatlich 64,77 Euro und 12,24 Euro für die Pflegeversicherung. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen höheren Beitrag in die Pflegeversicherung, nämlich 13,73 Euro.
Günstige Beiträge sind zeitlich begrenzt
Von den niedrigen Beiträgen profitieren Studenten bis zum 14. Semester oder bis zum 30. Lebensjahr. Ist das Studium dann noch nicht beendet, können sie sich innerhalb von drei Monaten freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Diese Frist ist wichtig. Ist sie verstrichen, kommt nur noch eine private Krankenversicherung in Betracht.
Studenten, die sich für die freiwillige gesetzliche Versicherung entscheiden, erhalten den Übergangstarif für Studierende in der Studienabschlussphase. Gewährt wird dieser Tarif maximal sechs Monate. 97,43 Euro kostet die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung für Kinderlose 20,65 Euro und für alle anderen 18,41 Euro. Bedingung: Das monatlichen Einkommen darf 898 Euro nicht überschreiten.
Lange studieren kostet mehr
Alle die älter sind oder länger studieren, können sich anschließend "normal" freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung liegt der Mindestbetrag derzeit bei 133,80 Euro. Dazu kommt noch der Betrag für die Pflegeversicherung.
Private studentische Krankenversicherung
Studierende haben vor Beginn des Studiums die Wahl: Sie können von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln – und umgekehrt. Die Entscheidung ist für das gesamte Studiums bindend und sollte gut bedacht sein.
Nicht alle privaten Krankenkassen bieten Studententarif an
In der privaten Krankenversicherung besteht zum Beispiel keine Möglichkeit, Kinder von Studenten beitragsfrei mit abzusichern. Im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen private Versicherungen jedoch unter Umständen Kosten für Arzneimittel in höherem Umfang als die gesetzliche Krankenversicherung. Oder sie beteiligen sich an den Kosten von Brillen und Kontaktlinsen. Anders als die gesetzliche Krankenversicherung gilt die private Krankenversicherung für Studenten im Studententarif bis zum 34. Lebensjahr unabhängig von der Anzahl der Semester.
Im Ausland studieren
Wer vorübergehend im Ausland studiert, behält den Anspruch gegenüber seiner Krankenkasse. Für diese Zeit muss der Studierende an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein. Entscheidend ist dann der Studienort: Liegt er in einem Land der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem Land mit dem die deutsche Sozialversicherung ein Abkommen hat, können Leistungen der dortigen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden.
Bei Studienaufenthalten in anderen Ländern ruht der Anspruch während des Studiums im Ausland. In diesem Fall muss eine gesonderte Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden.

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:12.09.2013
Quelle: juris

Kommentare

  1. Great blog und thanks for sharing. Ich bin für diese Art von Sachen suchen. Möchten Sie mir sagen, wie kann für die private Krankenversicherung in Deutschland? Was sind die Anforderungen und den Nutzen von dieser Versicherung?

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist