Direkt zum Hauptbereich

Mindert Gutschrift für Gesundheitsvorsorge den Bedarf an Hartz IV - Leistungen? Bonuszahlungen von Krankenkassen bleiben beim ALG II anrechnungsfrei, einmalige Prämien dagegen nicht

 



Bei jeder von ihrer Krankenkasse empfohlenen Vorsorgeuntersuchung hat sich Marlies Müller bescheinigen lassen, dass sie diese Gratisleistung im Interesse der eigenen Gesunderhaltung in diesem Jahr nutzte.

Als Bonus dafür gibt es von der Krankenkasse eine Gutschrift. Wird diese Überweisung aufs Konto als Einkommen beim ALG II angerechnet oder ist die Bonuszahlung anrechnungsfrei?, wollte die gesundheitsbewusste Frau erfahren.

Antwort auf diese Frage erhielten wir von der der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit:

"Bonuszahlungen nach Paragraf 65a SGB V, die von den Krankenkassen bei gesundheitsbewusstem Verhalten der Versicherten gewährt werden, sollen ein bestimmtes gesundheitspolitisches Verhalten der Versicherten fördern.

Sie bleiben als zweckbestimmte Einnahmen nach dem SGB II anrechnungsfrei."

Anders sei es jedoch bei Prämien, die wegen einer guten Wirtschaftslage der Krankenkasse an die Versicherten gezahlt werden.

"Sie sind als einmalige Einnahme anzurechnen, da mit dieser Zahlung die Versicherten ohne weitere Zweckverfolgung an den Überschüssen der Krankenkasse beteiligt werden", erläuterte Christian Weinert, Pressesprecher der Hallenser Behörde.

Anmerkung:

Der Meinung sich anschließend auch Durchführungshinweise der BA zum § 11 SGB II, KV - Prämien (Rz. 11.82)


Hinweis:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammer, NZS 2011, 895 ff) zur vergleichbaren Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II in der bis zum 31. März 2011 gültigen Fassung - seither § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II - rechtfertigen  nur der ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde Wille des Gesetzgebers, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen soll, nicht aber sonstige, nicht Normtext bezogene Gesichtspunkte, die zweckbestimmte Einnahme gegenüber sonstigem Einkommen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu privilegieren.

Eine enge Auslegung der zweckbestimmten Einnahme ist auch deshalb sachgerecht, weil es das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, das durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einfach rechtlich konkretisiert wird (vgl. insoweit BVerfGE 125, 175, 222 ff), gerade nicht gebietet, dass Einnahmen, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09,  Rn. 14).

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

  1. Find ich eigentlich nicht schlimm. Schlimm wäre es wenn selbst die Dinge angerechnet werden die man sich durch gesundheitsbewusstes Verhalten verdient hat. Das muss belohnt werden u somit sollten diese Menschen auch das Geld ohne Probleme behalten dürfen.

    AntwortenLöschen
  2. nur schade das man das nicht vorher gesagt hat das das geld bei hartz4 angerechnet wird als einkommen und das zurück zahlen darf sollte mann keinen antrag stellen das ist sinnlos

    AntwortenLöschen
  3. Gilt das denn immernoch? Ich habe nämlich nichts aktuelles/offizielles hierzu gefunden. Bei telefonischer Anfrage im Jobcenter Berlin konnte mir das auch nicht sicher mitgeteilt werden bzw. die Dame wusste nichts von einer solchen Regelung.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...