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SG Oldenburg: Sozialhilfe umfasst nicht den Hausabtrag

Mann klagt auf Übernahme der Kosten zur Unterkunft – Kammer: Keine Rechtsgrundlage

Der Landkreis trägt bereits die monatlichen Schuldzinsen. Der Mann hat einen Minijob.


Oldenburg Ist es denkbar, dass der Sozialhilfeträger auch die Tilgungsraten für einen Hauskredit übernimmt?

Um diese Frage ging es jetzt beim Sozialgericht in Oldenburg. Geklagt hatte ein Mann aus dem Landkreis Cloppenburg. Der 48-Jährige hatte das kleine, nur gut 80 Quadratmeter große Haus zusammen mit seiner Ehefrau vor 13 Jahren gekauft. Damals lebte er von einer Erwerbsminderungsrente, die auf Zeit bewilligt worden war, und von Arbeitslosengeld II.

Wenige Jahre später kam die Scheidung, und er rutschte in den Sozialhilfebezug. Die finanzielle Not wurde so groß, dass die Tilgung sogar einmal für ein halbes Jahr unterbrochen werden musste.

Seitdem versuchte der Mann, die Übernahme der Tilgungsraten durch den Landkreis durchzusetzen.

Sein Argument: Diese Kosten seien geringer, als wenn Miete nach dem örtlichen Mietspiegel übernommen werden müsste.

Das sah die Richterin jedoch anders.

Sozialhilfe sei eine staatliche Notleistung, die das Existenzminimum absichern solle, jedoch nicht der Vermögensbildung diene.

Tilgungsraten würden, so die Vorsitzende der 2. Kammer weiter, im Rahmen der Kosten zur Unterkunft nur ausnahmsweise übernommen, wenn

Wohnungslosigkeit oder Zwangsvollstreckung drohten.

Ein weiterer Grund könne sein, dass das Haus kurz vor der Abzahlung stehe und es somit „unbillig“ sei, jemanden auf eine andere Wohnung zu verweisen.

Diese rechtliche Einschätzung der Kammer veranlasste den Südoldenburger sofort, seine Klage zurückzuziehen.

 „Als einer der ganz Wenigen“, wie die Richterin anerkennend erwähnte, ist es dem Mann inzwischen gelungen, sich wieder aus dem Sozialhilfebezug heraus zu kämpfen: Er ergatterte einen 400-Euro-Job als Fahrer.

Knapp ist das Geld bei ihm jedoch weiterhin. Deshalb ist der Minijobber auch froh, dass der Landkreis die Zinsen seiner Hauskredite trägt. Und dies sei auch nur dadurch möglich, wie die Richterin erläuterte, dass die Unterkunft klein genug und die Wohnkosten sehr bescheiden seien. (Az: S 2 SO 158/10)

Anmerkung:

Tilgungsraten für eine Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung(BSG, Urt. v. 22.08.2012,- B 14 AS 1/12 R).

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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