Direkt zum Hauptbereich

Jobcenter dürfen Hartz IV-Empfängern kein fiktives Einkommen anrechnen


Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass das ihnen zugeflossene Elterngeld zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz verbraucht war.

So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012 - L 7 AS 999/12 B.

Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen sei unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 13.04.2007, Az.: L 7 AS 309/06; in diese Richtung BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.; B 4 AS 29/07 R), wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.


Die Sanktionsregelung des §§ 31, 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.

Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (erkennender Senat, Urteile vom 19.07.2012, Az.: L 7 AS 1155/10 und 22.04.2010, Az.: L 7 AS 107/09; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 1 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS ER).

Die Rechtsfrage ist unter dem Aktenzeichen B 14 AS 38/12 R beim Bundessozialgericht anhängig.

Anmerkung:

Auch dem Verschwender ist gekürztes Alg II zu gewähren , belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II(LSG NRW, Urt. v. 19.07.2012,  Az.: L 7 AS 1155/10;  anhänging beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 76/12 R).


Ist ihnen auch eine Einmalzahlung als monatliches, fiktives Einkommen angerechnet worden, obwohl es tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stand und somit es sich nicht um bereite Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalt  gehandelt hat?

Rufen Sie uns an, faxen Sie uns, schreiben Sie uns oder kommen nach Terminvereinbarung persönlich vorbei- Wir, dass Team des Sozialrechtsexperten sind gerne für Sie da.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Kommentare

  1. FDP/Union wollen mit einem neuen Gesetz H4-Empfängern und Geringverdienern Klagen vor Gericht ERSCHWEREN, Verdi hat eine Unterschriftenaktion gestartet:

    http://youtu.be/fxmeDxyFzQ8

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint