Direkt zum Hauptbereich

Anmerkung von RiLSG Uwe Söhngen bei juris zu BSG - B 4 AS 163/11 R: Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II

Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 19.06.2012 - B 4 AS 163/11 R

Autor: Uwe Söhngen, RiLSG

Normen: § 9 EStG, § 1 SGB 2, § 14 SGB 2, Art 1 GG, Art 20 GG, § 16a SGB 2, § 16 SGB 2, § 44 SGB 3, § 45 SGB 3, § 16f SGB 2, § 11 SGB 2, § 11b SGB 2

Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II
Leitsatz

Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.


Kontext der Entscheidung:

Zitat: " Zu beachten ist im Übrigen, dass es auf die Auslegung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. bzw. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II überhaupt erst dann ankommt, wenn das Bruttoeinkommen des Erwerbstätigen 400 Euro übersteigt (vgl. nur Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11a Rn. 36 f.).

Denn liegt das Einkommen darunter, ist nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein pauschaler Betrag für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II in Höhe von 100 Euro zu berücksichtigen.

Der Nachweis höherer Kosten ist erst ab einem Einkommen von 400 Euro statthaft (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Anderes gilt bei steuerprivilegierten Tätigkeiten nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II. Insoweit beträgt der Grundfreibetrag 175 Euro, und der Nachweis höherer Aufwendungen ist uneingeschränkt möglich.

Es erscheint zweifelhaft, ob sich diese Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt (dazu Geiger, info also 2011, 106, 111)."

Zum Aufsatz:
juris - Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist