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Werden Zuzahlungen für Orthopädieschuhe für Leistungsbezieher des SGB II vom Grundsicherungsträger übernommen?

Bei orthopädischen Schuhen ist zwischen der Zuzahlung nach § 61 SGB II und dem Eigenanteil zu unterscheiden.

Der Eigenanteil beruht auf dem Gedanken, dass dem Antragsteller die ohnehin erforderliche Anschaffung normaler Schuhe erspart bleibt (vgl. Wortlaut § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind", sog. Hilfsmittel mit Doppelfunktion).

Obwohl normale Schuhe aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen bereit gestellt.

Angesichts der vorrangigen Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen verbleibt der Eigenanteil als Bedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (Münder, LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 24 Rn. 36).

Die Zuzahlungen sind für Leistungsbezieher des SGB II zumutbar (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R) und im Regelbedarf erfasst.

Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Zuzahlungen nicht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu übernehmen sind (Hauck-Noftz, SGB II, § 24 Rn. 352; Juris-Praxis-Kommentar, SGB II, § 24 Rn. 66).


So die Rechtsauffassung des LSG Bayern, Beschluss vom 05.12.2012 - L 7 AS 802/12 B ER


Anmerkung: Zur Übernhame der Kosten für Orthopädieschuhe bei Heimbewohnern und Leistungsbeziehern nach dem SGB XII nach § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB XII.


§ 24 SGB II- Durchführungshinweise der BA - Zuzahlung/ Eigenanteil (24.23)

(5) Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchs-gegenstand des täglichen Lebens.
Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen Eigenanteil leis-ten. Dieser beträgt bis zu 76 Euro pro Paar. Dazu kommt gegebe-nenfalls die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro.

(6) Nur der Eigenanteil kann im Rahmen von § 24 Absatz 3 über-nommen werden. Die gesetzliche Zuzahlung ist aus den Leistungen für den Regelbedarf zu bestreiten.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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