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Hartz IV finanziert nicht den Betrieb eines Erotik-Live-TV-Magazins

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 26.09.2012 - S 17 AS 416/10 , Berufung anhängig beim LSG Hessen unter dem Az. L 9 AS 852/12

1. Ein erwerbsfähiger Leistungsempfänger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen für die Gründung eines Erotik-Live-TV-Magazins im Internet, mit dem Erotik- und Pornografiedarstellungen angeboten werden.

2. Bei Erlass eines jeden Verwaltungsaktes ist übergeordnet stets die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten.

3. Ein Verwaltungsakt verstößt nicht nur gegen die guten Sitten, wenn mit ihm behördlicherseits ein sittenwidriges Geschehen ausdrücklich erlaubt wird, sondern auch dann, wenn ein sittenwidriges Geschehen durch öffentliche Mittel überhaupt erst ermöglicht werden soll.


Anmerkung: S.a. Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz -IV-Empfängers


Anmerkung: Aachen: Hartz-IV-Empfängerin sollte im Rotlicht-Milieu Prostituierte anwerben


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

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