Steht Einwanderern aus der Europäischen Union Hartz IV zu? Die schwarz-gelbe Koalition sperrt sich dagegen. Doch ein Gericht könnte die Bundesregierung zu mehr Großzügigkeit zwingen.Weiterlesen: Hartz IV: Gericht entscheidet über Sozialleistungen für EU-Ausländer - SPIEGEL ONLINE
S. dazu:
BSG: Grundsicherung für Arbeitsuchende - Terminvorschau Nr. 2/13 für den 30.01.2013
Anmerkung vom Team des Sozialrechtsexperten- Wie wird das BSG entscheiden etwa so?
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann bei europarechtskonformer Auslegung nicht zur Anwendung kommen ( vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER), er widerspricht nämlich dem europarechtlich eng ausgestalteten Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i.V.m. 70 VO (EG) 883/2004 - VO - (siehe hierzu Schreiber, NZS 2012, 647 ff und in: ders./Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 70 Rn. 26 mit jeweils weiteren Nachweisen).
Dieses schließt eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, wie dies bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Fall ist, aus.
Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 VO untersagt jegliche auf die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU gestützte Diskriminierung einer in den Geltungsbereich der VO fallenden Person in der sozialen Sicherheit als Ausfluss des primärrechtlich in Art. 21 AEUV verankerten Diskriminierungsverbotes unter EU-Bürgern (Eichenhofer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl., Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 1).
Es gebietet, die sozialrechtlich geschuldete Leistung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie dem Staatsangehörigen des zuständigen Staates (Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 Rn. 4 mwN).
Einbezogen in das Gleichbehandlungsgebot sind nach Art. 3 Abs. 3 VO i.V.m. Anlage X Buchst. b zu Art. 70 VO ausdrücklich die deutschen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Eine Ungleichbehandlung wird auch nicht durch Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ermöglicht, denn diese gestattet nur, Sozialhilfeleistungen auszuschließen. Es handelt sich jedoch bei den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II wegen ihrer Ausrichtung auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht um Leistungen der Sozialhilfe (siehe auch LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 25. August 2010, Az.: L 7 AS 3769/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010, Az.: L 34 AS 1501/10 B ER).
Dieser Meinung sich aktuell anschließend LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2013 - L 7 AS 1224/12 B ER und vom 20.12.2012 - L 7 AS 2138/12 B ER.
Der Beitrag wurde erstellt vom Teammitglied Detlef Brock.
Dazu:
AntwortenLöschenBSG, Kassel, den 30. Januar 2013 - Terminbericht Nr. 2/13 (zur Terminvorschau Nr. 2/13:
1) Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Beklagte wurde verurteilt, ihr für den streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu zahlen. Sie erfüllte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und war auch nicht als bulgarische Staatsangehörige von SGB II-Leistungen ausgeschlossen.
2) Die Revision des Beklagten war unbegründet. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend entschieden haben, hat der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auch für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum.
http://snipurl.com/269ia7g
Aber um die Grundsatzfrage wurde sich mal wieder gedrückt (Begründung hier: Familienzusammenführung) - das heißt wohl weiter Einzelfälle durchkämpfen :(
AntwortenLöschenOder hab ich was falsch verstanden?