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Die seit dem 1.1.2011 geltende Regelung zur Regelbedarfsstufe 3 ist verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin, Urteil vom 04.12.2012 - S 51 SO 2013/11 , Berufung wird zugelassen

1. Die Bemessung und Ermittlung des Bedarfes, der der Regelbedarfsstufe 3 zu Grunde gelegt worden ist, genügt den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (AZ. 1 BvL 1/09 ua) aufgestellt hat.

2. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen sind.

3. Der Gesetzgeber hat die unterschiedliche Bedarfshöhe von Personen der Regelbedarfsstufe 2 und Personen der Regelbedarfsstufe 3 schlüssig und nachvollziehbar begründet und erläutert, weshalb für Konstellationen wie der hier vorliegenden, in denen ein dauerhaft voll erwerbsgemindertes Kind im Haushalt der Eltern lebt, lediglich ein Bedarf in Höhe von 80% der Regelbedarfsstufe 1 besteht (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2011, L 12 AS 1077/11 ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2011, L 8 SO 275/11 B ER).



Anmerkung:

1. Gegen die Regelbedarfsstufe 3 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Die Regelbedarfsstufe 3 beinhaltet auch keine gegen Artikel 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung.

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 13.12.2011, - S 20 SO 79/11 ,  ,Berufung zugelassen .


2. Gewährung von Prozesskostenhilfe, denn die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Änderung der Regelsätze nach der Anlage zu § 28 SGB XII ist wo möglich verfassungswidrig


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2012, - L 20 SO 527/11 B 


3. Neue Regelsätze verfassungskonform

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012 -
S 19 SO 108/11 , Berufung zugelassen.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Teammitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann - Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung - Hier wird Ihnen geholfen.

Kommentare

  1. Merkwürdig...
    hat nicht erst vor einem dreiviertel Jahr ein SG Berlins unter S 55 AS 9238/12 die Sache an das BVerfG übergeben, eben weil es die verfassungsgemäße Umsetzung bemängelte?
    Schön - wenn sich Richter in laienhafter Darstellung ein paar Gummipunkte dazuverdienen wollen.
    Kann aber auch zu viel Arbeit gewesen sein...

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