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Hartz IV - Keine Auskunft übers Geld

Vor dem Landessozialgericht sind mehrere Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der in der Wohnaufwendungsverordnung (WAV) festgelegeten Mietobergrenze anhängig.
Wird einzelne Normen der  WAV für unwirksam erachtet, dürften viele Leistungesberechtigte aus dem SGB II und SGB XII einen höheren Anspruch auf Miete haben.

Wer seine Bewilligungbescheide bestandskräftig werden liess (Monatsfrist zum Widerspruch verstrichen), könnte Pech gehabt haben, wenn er nicht bis zur Verkündung der Entscheidung einen Überprüfungsantrag gestellt hatte.

Am Dienstag verkündet das Landessozialgericht ein Urteil, aus dem sich theeoretisch ein Nachzahlungsanspruch für tausende Hartz-IV-und Sozialhilfe-Empfänger ergeben könnte.

Denn nur, wer gegen seinen Bescheid Widerspruch eingelegt hat, kann auch rückwirkend von einer Neuregelung profitieren. Die zuständige Senatsverwaltung schweigt sich dazu bislang aus, berichtete die TAZ





Quelle: http://www.taz.de/Hartz-IV/!99945/ 


Anmerkung: Das Team des Sozialrechtsexperten schließt sich der Meinung an, dass die WAV als unzulässig aufgehoben wird.




Kommentare

  1. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1823573

    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1823758

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  2. Verfahren L 36 AS 1162 /12 NK.
    Normenkontrollantrag WAV 2012

    Prozess verloren, dadurch gewonnen !(?)

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gestern um 14 h den Antrag auf die Normenkontrolle betreffend
    Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
    vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)
    zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

    Auszug :


    Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (die dürften in den nächsten Tagen kommen) stütze ich meine vorläufige Bewertung auf die Pressemitteilung :


    Das LSG hatte im Laufe des Verfahrens schon durchblicken lassen, daß die Wohnungsaufwendungsverordnung in Hinblick auf die Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht hinreichend ist.

    So taucht das SGB XII zwar in der Überschrift des Gesetzes auf, das war es aber auch schon….

    Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen Sozialleistungen. Die WAV ist demnach wohl auf diese nicht anwendbar.

    Der Tenor der Entscheidung verblüfft insofern, als das Gericht der (richtigen) Meinung, daß die WAV auf den Antragsteller nicht anzuwenden ist. Daher kann der Antragsteller die WAV nicht anfechten.

    Die Entscheidung kann – nach Auffassung des Gerichtes- daher nur auf Zurückweisung des Antrages lauten.

    Das klingt erstmals schlecht, ist aber im Ergebnis gut (der Antragsteller fällt ja nun nicht unter die WAV).

    Das dahinterstehende Problem liegt darin, daß der Gesetzgeber in § 55a SGG einfach die Regelungen aus der VwGO für die Normenkontrollklage für das Sozialrecht als anwendbar erklärt hat.

    Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ist jedoch eigentlich dafür geschaffen worden, repressives- also eingreifendes- Verwaltungshandeln zu beseitigen – z.B. Bebauungspläne oder Polizeiverordnungen- nicht jedoch Verordnungen zu überprüfen, die auf die leistenden Verwaltung abzielen.

    Meines Erachtens nach hätte das Gericht auch aussprechen können, daß die WAV nicht auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII Anwendung finden darf.

    Warum das Gericht dies nicht getan hat – im Rahmen von Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO kann man auch abtrennbare Teile einer Verordnung für unwirksam erklären- werden die Urteilsgründe zeigen.


    Dann wird auch geprüft, ob ggf. Revision eingelegt wird, um diese Rechtsfrage zu klären.

    Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, die WAV an die Bedürfnisse des SGB XII anzupassen – was schwer fallen wird.


    Stellungnahme Ra. Füsslein
    im Blog von Rechtsanwalt Kay Füßlein 22.08.2012



    Liebe Grüße Werner Oetken 22.08.2012

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