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Keine Anwendbarkeit des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 aF(jetzt § 22 Abs. 3 SGB 2) bei zweckwidriger Verwendung der Leistungen für Unterkunft und Heizung

BSG,Urteil vom 16.05.2012,-B 4 AS 159/11 R -


§ 22 Abs 1 S 4 Halbs 1 SGB 2 a.F.(jetzt § 22 Abs. 3 SGB 2) findet keine Anwendung, wenn ein Hilfebedürftiger die Betriebskostenvorauszahlungen nicht weitergeleitet, sondern zweckwidrig verbraucht hat


Der erkennende Senat hat die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II bereits in der Weise konkretisiert, dass es sich bei den auf der Tatbestandsseite der Norm aufgeführten Rückzahlungen oder Guthaben bzw Gutschriften um Einkommen iS des § 11 SGB II handelt.


Modifiziert werden durch die Regelung lediglich die in § 19 S 3 SGB II (ebenfalls idF des Fortentwicklungsgesetzes) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 SGB II (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R -).


Die vom Senat im Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - vorgenommene und ausführlich begründete Einordnung der von § 22 Abs 1 S 4 SGB II erfassten Guthaben bzw Gutschriften und Rückzahlungen als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II schließt es aus, auch bei einem "fiktiv errechneten Guthaben" die Rechtswirkung einer Minderung der Aufwendungen eintreten zu lassen.


Die Klägerin hat kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Es handelt sich bei den  einbehaltenen Beträgen insbesondere nicht um ein Guthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB II, denn die fraglichen Beträge wurden vom Vermieter nicht bei künftigen Mietzahlungen "gutgeschrieben" (vgl zur Aufrechnung von Guthaben mit Mietschulden BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R).


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12607&pos=5&anz=85




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