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Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R-

BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R -


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=62a69b99e0115b93450df6c91e92293c&nr=12359&pos=0&anz=1



Betriebskostennachforderung für nicht mehr bewohnte Wohnung nach Umzug wegen Kostensenkungsaufforderung


Leitsatz(Leitsatz von Juris) 


Aufwendungen durch eine Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB II-Leistungsbezug stand und steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.



Kontext der Entscheidung


Die Entscheidung macht deutlich, dass es bei einer Betriebskostennachforderung nicht darauf ankommt, für welchen Zeitraum sie geltend gemacht wird und ob diese Wohnung tatsächlich noch genutzt wird, sondern wann dieser einmalige Unterkunftsbedarf anfällt.


Weiterhin muss eine solche Nachforderung als einmaliger Bedarf von Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II abgegrenzt werden. Nur wenn die vom Leistungsträger zur Verfügung gestellten Vorauszahlungen für Betriebs- oder Heizkosten auch an den Vermieter oder den Energieversorger weitergeleitet worden sind, kann von einem einmaligen Bedarf ausgegangen werden. Anderenfalls handelt es sich um Schulden, deren Übernahme im Ermessen des Leistungsträgers steht.


Ein solcher Anspruch dürfte kaum gegeben sein, weil die Übernahme von Betriebskostennachforderungen für eine ehemalige Unterkunft nicht dem Erhalt der aktuellen Unterkunft dienen dürfte.



http://www.juris.de/jportal/portal/t/1v6n/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000008112&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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