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Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 12.01.2012,- L 7 AS 242/10 B -

1. Stehen die in einer Eingliederungsvereinbarung geregelten Pflichten des Leistungsberechtigten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Gegenleistungen der Behörde, bleibt eine Pflichtverletzung sanktionslos.

2. Ein unentgeltliches Praktikum ist keine angebotene Arbeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

Zu1) Zweifel bestehen insoweit, weil im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags die Gegenleistung des Bürgers gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss. Diesem Gebot genügt eine Eingliederungsvereinbarung nicht, in der zahlreiche Pflichten des Leistungsberechtigten geregelt werden, als Gegenleistungen des SGB II-Trägers aber nur Elemente angeführt werden, auf die der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch hat.


Denn als vereinbarungsfähige Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung kommen von vornherein nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (§ 53 Abs. 2 SGB X). Die Gewährung von Rat und Auskunft sowie die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung gehören folglich nicht zum Regelungsgegenstand einer Eingliederungsvereinbarung, weil darauf ein Rechtsanspruch besteht.


Zu2)Ob ein unentgeltliches Praktikum eine "Arbeit" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II darstellt, ist zweifelhaft. Denn § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft zur Beschaffung ihres Lebensunterhaltes einsetzen müssen. Da unentgeltliche Tätigkeiten aber diesen Zweck nicht unmittelbar zu erreichen vermögen, dürften diese - falls sie nicht Bestandteil eines abgestuften und genauen Eingliederungsplanes sind - schwerlich als Arbeit qualifiziert werden können (Hauck/Noftz, SGB II - Kommentar, Stand: November 2011, § 31 Rdz. 94 mit weiteren Hinweisen).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=148398&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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