Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs. 5 SGB II erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 13.07.2012, - L 7 AS 76/12 B -
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (aF) sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht und zwar auch dann, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können.
Die Leistungserstreckung in Abs. 3 Satz 3 SGB II aF auf aktuell für laufende Leistungen nicht hilfebedürftige Personen kann indes nicht so verstanden werden, dass damit auch Ansprüche begründet werden für Personen, die von einem grundsätzlichen Leistungsausschluss betroffen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts … benötigen") und der Systematik (vgl. zur Erstausstattung LSG Berlin-Brandenburg 16.07.2009 - L 25 AS 1031/09 B ER -, FEVS 61, 258; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2009 - L 12 AS 1702/09, Rdnr. 26).
§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II a. F. will also nur den sog. "Minderbemittelten" den Weg zu den Sonderbedarfslagen nach Satz 1 eröffnen, nicht aber dem Personenkreis, der aufgrund einer negativen Tatbestandsvoraussetzung (hier: § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist.
§ 7 Abs. 5 SGB II schreibt als Grundsatz vor, dass Auszubildende, die für ihre Ausbildung Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III bereits dem Grunde nach beanspruchen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, weil sich ihre Bedarfslage insoweit nach den die Ausbildungsförderung regelnden Vorschriften richtet. Dieser Leistungsausschluss konkretisiert den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Abs. 3 SGB II) und geht von der Annahme aus, dass bereits die Ausbildungsförderung auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst.
Es soll vor allem ausgeschlossen werden, dass die nachrangige Grundsicherung keine versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene, auch nicht in Form von aufstockenden Leistungen, ermöglichen soll.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das SGB II nicht dazu dienen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Das Recht der Grundsicherung soll vielmehr von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entsteht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils Rdnr. 23 und Nr. 8 Rdnr. 34).
Auch soweit § 7 Abs 6 SGB II Ausnahmen vom grundsätzlichen Leistungsausschluss normiert, wird ein spezifisch ausbildungsbedingter Bedarf nicht umfasst (vgl. Urteile des BSG vom 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).
Die Verlagerung ausbildungsbedingter, aber ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigter Bedarfe in den Bereich der existenzsichernden Leistungen ist vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen (zur Vorgängerregelung des § 26 BSHG bereits BVerwGE 94, 224, 228; vgl. BT-Drucks 15/1514 S. 57 und BT-Drucks 15/1749 S. 31), soweit der Gesetzgeber Ausnahmen hiervon nicht ausdrücklich zulässt, wie dies etwa in § 24a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung der Fall ist.
Lediglich der nicht ausbildungsbedingte oder ausbildungsgeprägte Bedarf eines Auszubildenden/Studenten - dazu gehört nicht eine Studienfahrt - wird durch Grundsicherungsleistungen gedeckt (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 und § 3 Nr. 9).
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.01.2012, - L 2 AS 465/11 B ER -
Auszubildende erhalten keine SGB 2 Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung
In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt.
Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (aF) sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht und zwar auch dann, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können.
Die Leistungserstreckung in Abs. 3 Satz 3 SGB II aF auf aktuell für laufende Leistungen nicht hilfebedürftige Personen kann indes nicht so verstanden werden, dass damit auch Ansprüche begründet werden für Personen, die von einem grundsätzlichen Leistungsausschluss betroffen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut ("wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts … benötigen") und der Systematik (vgl. zur Erstausstattung LSG Berlin-Brandenburg 16.07.2009 - L 25 AS 1031/09 B ER -, FEVS 61, 258; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2009 - L 12 AS 1702/09, Rdnr. 26).
§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II a. F. will also nur den sog. "Minderbemittelten" den Weg zu den Sonderbedarfslagen nach Satz 1 eröffnen, nicht aber dem Personenkreis, der aufgrund einer negativen Tatbestandsvoraussetzung (hier: § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist.
§ 7 Abs. 5 SGB II schreibt als Grundsatz vor, dass Auszubildende, die für ihre Ausbildung Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB III bereits dem Grunde nach beanspruchen können, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, weil sich ihre Bedarfslage insoweit nach den die Ausbildungsförderung regelnden Vorschriften richtet. Dieser Leistungsausschluss konkretisiert den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber vorgelagerten Sozialleistungssystemen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 3 Abs. 3 SGB II) und geht von der Annahme aus, dass bereits die Ausbildungsförderung auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst.
Es soll vor allem ausgeschlossen werden, dass die nachrangige Grundsicherung keine versteckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene, auch nicht in Form von aufstockenden Leistungen, ermöglichen soll.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das SGB II nicht dazu dienen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Das Recht der Grundsicherung soll vielmehr von Leistungen zur Ausbildungsförderung freigehalten werden, soweit der Hilfebedarf im Hinblick auf den Lebensunterhalt durch die Ausbildung entsteht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6, jeweils Rdnr. 23 und Nr. 8 Rdnr. 34).
Auch soweit § 7 Abs 6 SGB II Ausnahmen vom grundsätzlichen Leistungsausschluss normiert, wird ein spezifisch ausbildungsbedingter Bedarf nicht umfasst (vgl. Urteile des BSG vom 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R und B 14 AS 63/07 R).
Die Verlagerung ausbildungsbedingter, aber ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigter Bedarfe in den Bereich der existenzsichernden Leistungen ist vielmehr grundsätzlich ausgeschlossen (zur Vorgängerregelung des § 26 BSHG bereits BVerwGE 94, 224, 228; vgl. BT-Drucks 15/1514 S. 57 und BT-Drucks 15/1749 S. 31), soweit der Gesetzgeber Ausnahmen hiervon nicht ausdrücklich zulässt, wie dies etwa in § 24a SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung der Fall ist.
Lediglich der nicht ausbildungsbedingte oder ausbildungsgeprägte Bedarf eines Auszubildenden/Studenten - dazu gehört nicht eine Studienfahrt - wird durch Grundsicherungsleistungen gedeckt (BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 6 und § 3 Nr. 9).
Anmerkung von Willi 2: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.01.2012, - L 2 AS 465/11 B ER -
Auszubildende erhalten keine SGB 2 Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung
In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten, diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt.
Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen