Ein Grabstein, eine Trauerfeier: Eine Kreuzberger Kirchengemeinde war die erste in Deutschland, die Trebern das gab. Bis heute hat sie 34 Obdachlose bestattet. Anderswo in Berlin werden mittellose Menschen ohne Zeremoniell unter die Erde gebracht. Und die Zahl derer, die sich kein Begräbnis leisten können, steigt.
Dass alle Menschen sterben müssen, ist ein Gesetz des Lebens, dass jeder bestattet werden muss, verfügt der Staat. Die Kosten haben die Angehörigen zu tragen, doch viele können sich den Tod nicht mehr leisten. 6000 Euro zahlt man laut der Verbraucherinitiative Aeternitas für eine Standardbeerdigung mit Sarg, Grabstein, Musik und Blumen, Hartz-IV-Empfängern fehlt oft selbst für eine bescheidenere Variante das Geld. Aus diesem Grund gibt es die Sozialbestattung, bei der die Bezirke die Kosten übernehmen, die Angehörigen aber trotzdem Anspruch auf Blumen und eine Trauerfeier haben.
Gibt es keine Angehörigen, richtet das Land Berlin die Beerdigung aus. Man spricht dann von einer ordnungsbehördlichen Bestattung – und bei ihnen benimmt sich Berlin wie ein knauserige und herzlose Verwandte, der nicht sonderlich viel am Toten lag: Die ordnungsbehördlichen Bestattungen werden jedes Jahr ausgeschrieben, den Zuschlag bekommt der Bestatter, der es am billigsten macht, und billig heißt im Zusammenhang mit Sterben: Verbrennen und vergraben, im Sammelgrab und ohne Namen, keine Blumen, keine Feier, kein Gedenken.
http://www.tagesspiegel.de/berlin/ehre-letzte/6988048.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden.
Denn nach § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen.
Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, wenn die Kostentragung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.
Für die Zumutbarkeit der Kostentragung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei neben den finanziellen Auswirkungen auch die zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen zu berücksichtigen sind (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdn. 7).
Arbeitslose müssen sich nicht mit einer Standard-Beerdigung zufriedengeben(BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 20/10 R - ).
Dass alle Menschen sterben müssen, ist ein Gesetz des Lebens, dass jeder bestattet werden muss, verfügt der Staat. Die Kosten haben die Angehörigen zu tragen, doch viele können sich den Tod nicht mehr leisten. 6000 Euro zahlt man laut der Verbraucherinitiative Aeternitas für eine Standardbeerdigung mit Sarg, Grabstein, Musik und Blumen, Hartz-IV-Empfängern fehlt oft selbst für eine bescheidenere Variante das Geld. Aus diesem Grund gibt es die Sozialbestattung, bei der die Bezirke die Kosten übernehmen, die Angehörigen aber trotzdem Anspruch auf Blumen und eine Trauerfeier haben.
Gibt es keine Angehörigen, richtet das Land Berlin die Beerdigung aus. Man spricht dann von einer ordnungsbehördlichen Bestattung – und bei ihnen benimmt sich Berlin wie ein knauserige und herzlose Verwandte, der nicht sonderlich viel am Toten lag: Die ordnungsbehördlichen Bestattungen werden jedes Jahr ausgeschrieben, den Zuschlag bekommt der Bestatter, der es am billigsten macht, und billig heißt im Zusammenhang mit Sterben: Verbrennen und vergraben, im Sammelgrab und ohne Namen, keine Blumen, keine Feier, kein Gedenken.
http://www.tagesspiegel.de/berlin/ehre-letzte/6988048.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Der im 9. Kapitel des SGB XII geregelte Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist nicht ausgeschlossen, wenn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezogen werden.
Denn nach § 5 Abs. 2 SGB II, § 21 SGB XII sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II nur Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen.
Nach § 74 SGB XII werden die Bestattungskosten übernommen, wenn die Kostentragung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann.
Für die Zumutbarkeit der Kostentragung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei neben den finanziellen Auswirkungen auch die zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen zu berücksichtigen sind (Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rdn. 7).
Arbeitslose müssen sich nicht mit einer Standard-Beerdigung zufriedengeben(BSG, Urteil vom 25.08.2011, - B 8 SO 20/10 R - ).
Zitat aus dem Zeitungsartikel: "10.45, 10.46, 10.47, 10.48 steht auf der grünen Terminliste im Friedhofsbüro, dahinter jeweils ein Name. ... , und wie jeden Monat finden auf dem Parkfriedhof Neukölln heute die Bestattungen im UGG, kurz für Urnengemeinschaftsgrab, statt ... hintereinander weg im Minutentakt, eine kurze Pause, dann die nächsten Urnen."
AntwortenLöschenUnd das stellen sich deutsche Behörden unter einer würdevollen Bestattung vor.(?)
Kein Wunder, bezeichnen deutsche Scheinbehörden (die sogenannten Jobcenter) es doch auch als Hilfe, wenn sie jemandem widerrechtlich Leistungen entziehen. Oder sie erachten es als die Menschenwürde wahrend, wenn sie IT-Fachleute in EDV-Grundkurse stecken.
Wieso sollte man von der blöden Beamtenbande dann nach dem Tod etwas besseres erwarten? (Bis eben war ich noch der Blödian, der genau das getan hat, nun bin ich von meiner Geistesschwäche kuriert.)