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Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten begründen kein Mehrbedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB 2.

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.07.2012, - L 7 AS 275/12 B ER -


Empfänger von Hartz IV haben keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehepartner. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Reisen nach China sollen vom Jobcenter bezahlt werden


Der 58-jährige Mann arbeitete mehrere Jahre in Singapur und heiratete dort eine chinesische Staatsbürgerin. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kehrte er nach Deutschland zurück. Seine Ehefrau zog nach China. Der in Frankfurt wohnhafte Mann bezieht Hartz IV.


Um sein Umgangsrecht wahrnehmen und die Ehe aufrecht erhalten zu können, beantragte er die Kostenübernahme für Reisen nach China. Da seine Frau nicht ausreichend Deutsch spreche und kein Geld für einen Sprachkurs habe, könne sie nicht nach Deutschland ziehen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab.



Ehegatten müssen sich auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweisen lassen

Die Richter beider Instanzen gaben dem Jobcenter Recht. Zwar seien die Kosten für ein eheliches Zusammenleben als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes ein anerkennungsfähiger Bedarf und daher z.B. Kosten für einen Umzug zu übernehmen.

Besuchsreisen eines Hartz-IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten begründeten hingegen keinen Mehrbedarf.


Die Ehegatten könnten vielmehr auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten verwiesen werden.

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern sei für den „Umgang“mit Ehegatten nicht heranzuziehen.


Hinweise zur Rechtslage

§ 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten
gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Volltext der Entscheidung: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153557&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




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